Zur Geschichte der Fleischer-Innung zu Plauen i.V.
dieser Artikel stammt von Richard Helmrich und wurde im Jahre 1910 in der 20. Jahresschrift der "Mitteilungen des Altertumsvereins zu Plauen i.V." veröffentlicht

Ueber das Alter, die Artikel und den Namen der Innung
Durch die Einführung der Gewerbefreiheit wurde vielen Innungen der Todesstoß versetzt. Wohl nahm auch die Mitgliederzahl der Fleischerinnung ab, doch die zu zahlenden Beiträge zum „Inseltablösungskapital” för die aufgegebenen Fleischbänke hielten die Mitglieder zusammen. Da mithin die Innung seit ihrer Gröndung ununterbrochen bestanden hat, ist die Feststellung des Gründungsjahres besonders wertvoll. Leider hat sich dasselbe noch nicht ermitteln lassen.
Die ältesten bis jetzt bekannten Artikel des Handwerks stammen aus dem Jahre 1532. Die Innung bestand schon vorher, denn nach der Gemeinkastenrechnung vom Jahre 1529/30, der ältesten im Plauischen Ratsarchiv befindliche, entrichteten die Zünfte der Tuchmacher, Fleischer, Bäcker Schneider, Schmiede, Schuster und Lederer, die ein Handwerk bildeten, Beiträge in den Gemeinkasten. Die erwähnten sind also die ersten Innungen Plauens, von welchen die Innungsartikel der Schuhmacher 1443 vom Burggraf Heinrich I. bestätigt wurden. Nach einer Mitteilung des Gemeinschaftlichen Haupt-Archivs des Sächsisch-Ernestinischen Hauses in Weimar „findet sich in einem Repertorium eine Notiz, wonach 1490 das Schusterhandwerk zu Plauen mit dem Fleischhauerhandwerk daselbst wegen des Lederkaufs irrig war. Das Aktenstöck ist aber nicht mehr vorhanden.” Demnach ist die Fleischerinnung mindestens über 400 Jahre alt. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß die Zunft der Fleischhauer schon 1418 bestand, in welchem Jahre die Fleischbänke bis jetzt nachweislich das erste Mal erwähnt werden, denn die Einrichtung der Fleischbänke nötigte die Meister zu einem Zusammenschluß.
Die Artikel von 1532 führen die Ueberschrift: "Fleischhauerordnung mit hülffe und verleihung Gottes Gnade durch den Gestrengen, Ehrenvesten Christophen von der Planitz zu Voigtsberg und Plauen Hauptmann und E. E. (einem ehrbaren) Rat der Stadt Plauen aufgerichtet ao. Di. (im Jahre des Herrn) 1532".
Neue Artikel bekam dann das Handwerk 1659, die am 5. Dezember in Naumburg bestätigt wurden, ferner 1827, konfirmiert in Dresden am 18. August. Nach der Einföhrung der Gewerbefreiheit wurde am 1. April 1862 eine neue Satzung beschlossen. Die Aufstellung neuer Artikel kostete früher viel Geld. 1827 lieh sich das Handwerk vom Bürger, Baumwollenwarenhändler und Weißbäckermeister Karl Friedrich Pätz 100 Taler zur Bestreitung der Kosten für die Entwerfung und Konfirmation der neuen Artikel.
Derjenige Handwerker, welcher das sogenannte Schlachtvieh kauft, schlachtet und das in Stücke zerlegte Fleisch in den Handel bringt, wird in Oberdeutschland Metzger, in Niedersachsen Schlächter oder Fleischhauer, in einigen Gegenden auch Fleischhacker genannt. Bis um das Jahr 1830 war in Plauen der Name Fleischhauer gebräuchlich, dann kam der Name Fleischer auf. Gegenwärtig führt das Handwerk den Namen "Fleischerinnung zu Plauen und Umgegend."


Von den Lehrlingen.
Die nachfolgenden Bestimmungen öber das Lehrlingswesen sind den Satzungen von 1532, 1659, 1827 und 1862 entnommen. 1659 wurde eine 14tägige Probezeit festgesetzt. Fiel diese zur Zufriedenheit beider Teile aus, so erfolgte vor dem Beginne der eigentlichen Lehrzeit die Aufnahme des Lehrlings in das Handwerk. Bei dieser Aufnahme, dem „Aufdingen und Einschreiben', gelobte der Lehrling, seinen Beruf mit Gottesfurcht zu beginnen und gegen seinen Lehrherrn stets Aufmerksamkeit, Fleiß und Treue zu bewahren.
Als Lehrgeld mußte 1532 ein Lehrling, der Bürgerssohn war, seinem Meister 30 Groschen reichen und dafür 1 Jahr lernen. Wenn er aber 2 Jahr lernte, brauchte er seinem Meister nichts zu geben. Die Höhe des Lehrgeldes war später der freien Vereinbarung öberlassen, doch durfte es 1827 höchstens 25 Taler betragen.
Für das Aufdingen erhielt 1532 der Rat und das Handwerk je 1 Gulden; von einem Stadtkind 1659 der Rat 1 Gulden, das Handwerk 2, ein Fremder mußte öberdies 3 Gulden, auch einen in das Fürstliche Rentamt zahlen. 1827 hatte ein Lehrling, ohne Unterschied ob er Stadt- oder Landmeisterssohn, Stadtkind oder Fremder war, 6 Taler 15 Gr. zu entrichten, wovon 4 Taler in die Lade flossen. 1862 betrugen die Kosten för das Aufdingen 8 Taler, 6 Taler in die Handwerkslade und 2 Taler för die beiden Obermeister und för jeden Jungmeister 20 Gr. Bei Meisterssöhnen kamen die Ausgaben för die Ober- und Jungmeister in Wegfall.
Die Lehrzeit betrug 1659 drei Jahre. Für Meisterssöhne gab es jedoch keine bestimmte Lehrzeit. In dem genannten Jahr wurde bestimmt: Wenn eines hiesigen Meisters Sohn das Handwerk von seinem Vater erlernet, mag der Vater sein Kind beim Handwerk als aufgedinget einschreiben, wann er will, und wenn sich der Sohn getrauet, mit dem Handwerk fortzukommen, soll E. E. (ein ehrbar) Handwerk ihm den Lehrbrief zu jeder Zeit, da er es begehren wird, ohne Entgeld erteilen, jedoch soll er einem E. E. Rat 1 Gulden zu erlegen und die Schreibgeböhr zu entrichten schuldig sein.
Nach beendigter Lehrzeit trat der Lehrling von neuem vor die Handwerkslade und wurde vom Lehrburschenverhältnis feierlich losgesprochen. Für das Lossprechen erhielten 1659 die Meister, so dabei waren, 12 Gr. zur Verehrung und der Schreiber 6 Gr. Für einen Lehrbrief war 1 Gulden in die Lade, 10 Gr. 6 Pfg. Siegelgeld und die Schreibgebühr zu entrichten. 1827 betrugen die Kosten ohne Unterschied 4 Taler 21 Gr., Für einen Lehrbrief waren, wenn er verlangt wurde, 1 Taler 8 Gr. für Ausfertigung desselben mit Ausschluß des Stempelpapiers zu bezahlen. 1862 kam das Lossprechen 2 Taler 20 Gr. und für jeden Ober- und Jungmeister 20 Gr. Bei Meisterssöhnen kamen letztere Ausgaben in Wegfall.
Um die Heranbildung eines starken Nachwuchses und damit eines größeren Wettbewerbes zu verhindern, wurde 1659 festgesetzt: Wenn ein Meister einen Jungen ausgelernet hat, soll er ein Jahr inne halten, ehe er einen anderen Jungen wiederum zu erlernen annimmt.Uneheliche Kinder waren früher von der Aufnahme ins Handwerk ausgeschlossen. Erst die Satzung von 1827 eröffnete ihnen den Eintritt ins Handwerk:
Uneheliche Kinder sind, auch wenn sie nicht durch ihre Eltern nachher getroffene Ehe oder durch Allerhöchsten landesherrlichen Befehl legitimiert werden, von der Aufnahme in das Handwerk nicht ausgeschlossen.


Vom Meisterstück
Wollte der Geselle Meister werden, so hatte er nach der Satzung von 1532 4 Gulden dem Handwerk zu geben. Ein Fremder mußte erst das Bürgerrecht erwerben, dann dem Handwerk 6 Gulden und dem Rat "ein Häckelbüchsen, im Gewicht ein Stein halten", verehren.
Genauere Bestimmungen über das Meisterwerden enthält die Satzung von 1659. Der Einwerbende mußte in eigener Person zu 3 Quartalen, als 1. Montag nach dem 12. Sonntag nach Ostern, 2. den 12. Montag hernach und 3. abermals den 12. Montag darauf seine Mutung und Einwerbung bei offener Lade um 12 Uhr bescheidentlich vorbringen, um das Handwerk bitten und zu dessen Zeugnis den Vormeistern einen Silbergroschen überreichen.
Wenn ein Geselle seine drei Mutungen gebührendermaßen verrichtet hatte, wurde ihm mitgeteilt, wo und wann das Meisterstück anzufertigen sei.
Ein Fremder mußte ein Rind, ein Schwein und ein Kalb, so von den Viermeistern erkauft, schätzen, wieviel es Zentner, Stein und Pfund habe, in dieser Schätzung soll ihm an dem Rind 10, an dem Schwein 5 und an dem Kalb 1 Pfund erlassen und zu gute gehalten werden.
Dann soll er jedes Stück schlachten, den Rindsdarm ganz von der Leber nehmen und umkehren, das Schwein stechen, daß es nicht "püchet", ( die Buchen durften durch den Stich nicht verletzt werden ) ingleichen auch den Schweins- oder mittleren Darm umkehren, und alles sauber und rein der Gebühr nach bereiten.
"Soll jedes Stück zur Wage verschaffet, und da an der Verfertigung des Meisterstücks oder an der Schätzung zu viel gefehlet, soll er noch ein Jahr wandern und hernach, so es ihm beliebt, aufs neue einmuten, oder nach Befindung der Mängel für jedes fehlende Pfund um 1/2 Taler, soviel derer sein, gestraft und halb dem Rat und halb dem Handwerk bezahlt werden. Daferne aber die Strafe öber 10 Taler steigen wörde, soll E. E. Rat Macht haben, daröber zu erkennen und nach Gelegenheit der Umstände Bestimmungen treffen"
Während der Fertigung des Meisterstücks bekamen die Vormeister 7 Gr. zum Vertrinken. Die Vertreter des Rates und des Handwerks erhielten ein Frühstück und eine Abendmahlzeit. Den übrigen Handwerksmeistern wurden 5 Gulden zum Verzehren zugestellt.
In die Handwerkslade waren 5, und an den Rat war 1 Gulden zu bezahlen.
Ein Meisterssohn oder Geselle, der eine Meisterswitwe oder Meisterstochter heiratete, brauchte zum Meisterstück nur ein Schwein zu schlachten, hatte nur eine Mahlzeit auszurichten und brauchte den übrigen Meistern nichts zum Verzehren zu geben.
Die Satzung von 1827 hebt die Unterschiede zwischen Stadt- und Landmeisterssöhnen, zwischen Stadtkindern und Fremden auf. Jeder Stückmeister hatte ein Rind, ein Schwein und ein Kalb zu schlachten. Den beim Meisterstück beteiligten Personen mußte ein Frühstück gegeben werden, statt der bisherigen Mahlzeit bekam jeder 12 Gr. Die sonstigen Kosten betrugen 12 Taler 21 Gr. 6 Pfg.
1862 wurde auch das Frühstück abgeschafft, und für das Meisterwerden 20 Taler erhoben.


Von der Leitung der Innung
Die Geschäfte des Handwerks hatten früher 4 Meister, daher Viermeister, später Vormeister, zu erledigen. 1597 waren Caroll Sommer, Philipp Widmann, Valentin Löscher und Georg Pfüntel als Viermeister aufgeführt. Über die Vormeister bestimmt die Satzung von 1659: "Die Vormeister sollen wechselweise verbleiben, und wenn einer abstirbt, mit Zuziehung des Handwerks zur neuen Wahl ihren Pflichten nach geschritten, und die neu Erwählten von E. E. Rat zur Confirmation vorstellig gemacht und verpflichtet werden".
Die verordneten Vormeister sollen jährlich am Montag nach Judica über Einnahme und Ausgabe richtig Rechnung tun, alle Strafen und was sonsten außenständig, mit Fleiß dareinbringen und sodann E. E. Rat zur Ratification vortragen.
Ingleichen sollen sie sowohl in vorgesetztem Punkt als auch sonsten ihre Pflicht und tragendes Amt wohl bedenken, den andern Meistern mit gutem Exempel vorangehen, dieselben bescheidentlich "tractiren" und zu billiger Bezeigung anmahnen oder widrigenfalls sowohl als dieselben bei "commitirten delicto" (: und zwar gedoppelt :) gestraft werden.
Hingegen sollen die Mitmeister des Handwerks den Vo-meistern zu Gehorsam schuldig sein, ihnen nicht öber die Mäuler fahren, nicht "wiederpellen", weniger dergleichen ihren Weibern verstatten, bei Strafe 10 Gr.
Da ein Meister oder Knecht geschmähet wird, dem sollen die Vormeister das Handwerk zu legen befugt sein, bis er seine Sache gebührendermaßen anhängig machet und solche fortstellet.
Die Satzung von 1827 öberwies die Leitung der Innung 4 Obermeistern, die alljährlich zum Hauptquartal der Reihe nach, wie sie das Meisterrecht erlangt hatten, gewählt wurden. Jeder bekleidete das Vormeisteramt 2 Jahre, es wurden demnach jährlich 2 neue Obermeister gewählt. Jedem Obermeister steht es frei, sein Amt niederzulegen, wann er will, jedoch muß er seinen Entschluß dem Handwerk wenigstens ein Vierteljahr vor Ablegung der Handwerksrechnung vortragen.
Nach der Einführung der Gewerbefreiheit wurde zum Hauptquartal am 1. April 1862 über das Obermeisteramt beschlossen: Es sollen nicht wie früher 4 Obermeister nach der Reihenfolge, sondern nur 2 alljährlich durch die Wahl bestimmt werden.
Die Obermeister bekommen 6 Taler für ihre Bemühung.


Die Fleischbänke
Heute wird das Fleisch in den peinlich sauberen und blitzblanken Läden geholt. Die Fleischerläden sind aber in Plauen erst in den Jahren 1830-40 eine allgemeine und ständige Einrichtung geworden. Vorher mußte das Fleisch in den Fleischbänken feilgehalten werden.
Die Fleischbänke standen in der Fleischergasse, dem jetzigen Bänkegäßchen, in der Nähe der Einmündung in die Juden-, jetzigen Königsgasse (Nobelstraße).
Die Errichtung der Fleischbänke wurde mit Rücksicht auf die öffentliche Wohlfahrt dadurch gerechtfertigt, daß die in den Bänken Feilhaltenden der steten Aufsicht der Polizei und der Mitmeister ausgesetzt waren und leichter verhindert wurde, daß krankes und schlechtes Fleisch zum Verkauf gelangte.
Wann die ersten Fleischbänke errichtet worden sind, hat sich bis jetzt noch nicht feststellen lassen, doch standen sie schon 1418. In dem genannten Jahre besaß Conrad Roder, der Besitzer des Oberhofes zu Leubnitz, neben mehreren Gütern, Vorwerken und Wüstungen, auch zwei Zinshäuser und eine Fleischbank in Plauen. Nach den Lehnsbriefen von 1478 und 1574 hatten die Besitzer des Obervorwerks Leubnitz 1 Stein Unschlitt (Inselt) von einer Fleischbank in Plauen zu erhalten.
Nach dem Amtserbbuch von 1506 mußte das Handwerk für acht Bänke in das Amt Plauen 24 Stein Unschlitt liefern. 1520 gab es 18 gangbare Fleischbänke, die 1660 auf Antrag der Meister auf 16 eingeschränkt wurden.
Aus einem Bericht des Rats von 1532 über das einstige Eigentum des Dominikanerklosters zu Plauen ist ersichtlich, daß das Kloster eine Fleischbank gehabt hatte, denn daselbst heißt es: Die zween Stein unslitz, so jerlich ins closter gefallen, belangent, heltt sichs also, das di monnche ein sunderliche fleischbancke, die itzo di jungen Pestel innen haben, nach entbloßung des closters ein stein unslitz jerlich dem schosser ins ambt gereicht.
Nach einer Aufstellung über den Besitz des Klosters Kronschwitz, die Trommler in seinen "Sammlungen zur Geschichte des alten heidnischen und dann christlichen Vogtlandes (Leipzig 1767)" gibt, besaß genanntes Kloster am Anfang des 16. Jahrhunderts in Plauen ebenfalls eine Fleischbank.
Den Mönchen war das Unschlitt besonders zur Herstellung von Kerzen willkommen. Zur Entrichtung des Bankzinses sollten die Fleischer selbst gesammeltes Unschlitt nehmen. Die Satzung von 1532 fordert: Es sollen die Fleischer und Seifensieder kein Unschlitt auf dem Markt aufkaufen, es wäre denn, daß der Markt vergangen und bliebe stehen oder könnte sonst nicht verkauft werden. Besonders die Fleischer sollen ihren Bankzins von ihrem eigenen Unschlitt, so sie das Jahr öber sammeln, entrichten.
Über die Fleischbänke enthält die Satzung des Handwerks von 1532 folgende Bestimmungen:
Wie man das Fleisch in die Bänke tragen, "wiedern" und schauen lassen, und zu welcher Stunde solches am Sonnabend und über Wochen verkauft und hingehangen werden.

Es soll hinfürder ein "ietzl." Fleischer das geschlachtete Fleisch alles in die Bank zu feilem Kaufe bringen und seine Bank nicht eröffnen, nämlich am Sonnabend bis um 8 Uhr, so es bemeldete Stunde erreichet, alsdann ein jeder sein "Lidt" niederlassen, das Fleisch zu feilem Kaufe und Schau richten, und wenn solches bei allen Meistern, so zu Bänke stehen, geschauet und durch die Geschworenen „gewiedert” worden, zugleich verfahren, dem Armen wie dem Reichen, wie es verlanget und gefordert, hinhauen und verkaufen, doch nicht das beste, auch nicht das beste mit "ietzlichem" Kaufs zu gestatten; und kein Fleisch, wie das Namen hat, im Haus zu behalten, zu verreden, zu verschicken, viel weniger in die Bänke zu verwerfen, mit Kleidern oder anderem zu verhüllen, sondern männiglich zu freiem Kaufe hauen und legen. Solches Fleisch soll auch, ehe es in die Bänke bracht, recht wohl "aufgebrüstet", rein gemacht, nichts vom Geschling oder Inselt drinnen hängen lassen, mit Blut zum Schein keine Farbe anstreichen, weniger das Frische herausreißen.
Und wie geschauet wird, verkaufen, und also desselbigen Tages bis um 2 hora nachmittags feilhaben, aber über die Wochen des Morgens, wenn man anfährt zum gemeinen Gebet zu läuten, mit dem Fleisch, wie oben genannt, allenthalben zur Bank geschickt sein, dasselbe schauen zu lassen und zu verkaufen und zu Mittage, um "eilfe", bis drei schläget, sich also mit dem Fleischkauf finden lassen, welcher Artikel in diesem übergangen, dem Rat mit 5 Gr., soviel auch dem Handwerk, büßen. Und die Meister, so ihr Fleisch zum ersten geschätzt und "gewiedert", sollen nicht eher aufhauen und verkaufen, es sei denn dem letzten und allen geschauet, damit sie zugleich anfahren hinwegzuhauen und zu verkaufen, bei obbemeldeter poen.
Und keiner soll dem andern die Käufer von seinem "Lide" abfordern noch wegfordern, sondern jeglichen gehen und kaufen lassen, wo es ihm gefällig, bei poen 1 Gr. dem Handwerk
.

Vom Schelten in oder bei den Fleischbänken.
Welcher des Fleischerhandwerks, es sei ein Meister, derselben Söhne, Knechte, Weiber, Töchter oder Mägde, sich mit jemand in oder bei den Bänken auflehnet, "schiltet", schmähet oder einerlei unziemliche Worte, die andern damit zu belästigen, erhören lässet, soll dem Rat 10 Gr., dem Handwerk 5 Gr. zur Buße, so oft es geschieht, geben und mit dem Gegenteil nach Erkenntnis des Rats vertragen, würde aber mit der Tat gefrevelt, nach des Rats billigem Ermessen unvermeidliche Strafe gewahrt.

Was die Fleischer zu ihrer Notdurft für sich und ihr Gesinde aus den Bänken heim in ihre Häuser tragen dürfen.
Ein jeder Fleischer soll Macht haben, soviel Fleisch er für sich und sein Gesinde in seinem Haus gebrauchen will, aus den Bänken anheim zu tragen, aber niemand nichts im Hause davon zu verkaufen noch verreden. Würde aber ein Wirt außerhalb der Ordnung Gastung halber Fleisch notdürftig sein, auch die vom Adel und Landvolk, schwanger gelüstige Frauen und zu bürgerlichen Hochzeiten, die sollen beim regierenden Bürgermeister bittlich Ansuchen tun, der soll nach Gelegenheit mit dem Handwerk verschaffen, damit sie solches nach Notdurft erlangen, doch anders nicht denn auf den Läden der Fleischbänke weggehauen werden.
Die in der Zeit von 1531-47 entstandene Satzung des Rats bestimmt noch, daß die Fleischer die Leute nicht vergeblich lange stehen und harren lassen sollen. Und welcher Fleischer jemand sein Fleisch versagt und ums Geld nicht lassen will, soll 10 Gr. poen dem Rate verfallen sein, und welcher solcher Verbrechung beim Handwerk dem Rat im Geheimen würde offenbaren, so oft es geschieht, der soll allewege vom Rat 1/2, Taler zum Lohne haben.
Die Satzung des Handwerks von 1659 bestimmten über die Fleischbänke:
Alles im Kuttelhof geschlachtete Vieh und Fleisch soll in die Bänke zu feilem Kaufe gebracht und nichts in die Häuser verschleppt werden, bei Strafe von 20 Gr., halb dem Rat und halb dem Handwerk.
Kein Fleischer soll unter der Predigt Fleisch feil haben, sondern, so bald man zusammenschlägt, die Bänke zumachen, bei des Rats Strafe.
Es soll kein Meister noch die Seinigen befugt sein, das Fleisch hausieren zu tragen, noch dem andern seine Waren zu verachten oder die Kaufleute "abhändig" zu machen, bei Strafe 5 Gr
.
1812 gehörten von den 16 Bänken 8 dem Amt, 4 dem Rat, 2 dem Hospital zu Plauen, 1 dem Fleischerhandwerk und 1, die sogenannte Mönchsbank, Adam Heinrich Hickmanns Erben zu Dobeneck. Die Mönchsbank fiel 1837 der Stadt zu, weil diejenigen, von denen man glaubte, daß ihnen ein Eigentumsrecht zustehe, sich davon förmlich losgesagt hatten.
Als Miete hatte das Fleischerhandwerk für jede Bank jährlich 3 Stein Inselt zu geben. 1827 wurde bei der Aufstellung der neuen Satzung bestimmt: Für jeden Stein sind bis auf weiteres 2 Taler 15 Gr. zu entrichten.
Die Empfänger des Inseltzinses hatten die Bau- und Unterhaltungskosten der Fleischbänke je nach ihren Anteilen zu tragen.
Bei den Feuersbrönsten der Jahre 1548 und 1732 wurden auch die Fleischbänke ein Raub der Flammen.
1820 wurde die 17. Bank mit einem Aufwand von 17 Talern 18 Gr. errichtet.
Die 18. Fleischbank wurde 1827 gebaut und kam 45 Taler 13 Gr. 2 Pfg., wovon auf das Handwerk 2 Taler 16 Gr. 3 11/17 Pfg. fielen.
1820 waren die Bänke wieder einmal sehr baufällig geworden. Die meisten Hauptbalken von den Preßdecken waren verfault, verschiedene Fächer dem Einsturz nahe, und eine Umdeckung des Daches unerläßlich. Die Baukosten betrugen 451 Taler 1 Gr. 8 Pfg., die wiederum vom Amt auf die Besitzer der Bänke aufs allergenaueste verteilt wurden, sodaß zum Beispiel die Ratskämmerei 114 Taler 23 Gr. 5 41/61 Pfg., das Fleischerhandwerk 26 Taler 12 Gr. 9 11/17 Pfg. zu erlegen hatte.
16 Jahre später ließ die Beschaffenheit der Bänke wieder viel zu wünschen übrig. Je schlechter aber der Zustand der Bänke wurde, jemehr nahm der Fleischverkauf in den Häusern zu. Als am 6. August 1822 der Gerichtsdiener Dittmann in den Bänken nachsah, ob genügend Fleisch vorhanden sei, hatten die Meister Lorenz und Ott nur Rindfleisch und 6-8 Pfund Schöpsenfleisch. Alle übrigen Bänke waren zu.
Obgleich der Rat 1812 und 1836 den Fleischverkauf im Hause bei 5 Taler Strafe verboten hatte, hielten am 17. Sept. des zuletzt genannten Jahres nur drei Obermeister, Adolf Buchheim, Gottfried Sommer und Gottlieb Hartenstein und Meister Karl Sommer in den Fleischbänken feil. Die drei Obermeister waren noch anwesend, weil sie die am besten gelegenen, die vom Markt aus zuerst zu erreichenden Bänke inne hatten. Weniger gut waren die der Königsgasse nahen Bänke, und die schlechtesten Geschäfte machten natürlich die Meister, welche ihre Bänke in der Mitte hatten. Um einen Ausgleich zu schaffen, wechselten die Meister alle Vierteljahre ihren Platz, die Obermeister behaupteten aber ihr Vorrecht.
Im September 1836 ließ Bürgermeister Gottschald sämtliche Fleischermeister auf das Rathaus kommen und erkundigte sich, warum sie nicht in den Bänken feilhalten wollten. Da das Handwerk zu jener Zeit 32 Meister zählte, 18 Bänke vorhanden waren, so kam auf die meisten nur 1/2 Fleischbank. Mit Recht erklärten aber die Inhaber einer halben Bank, daß es aus verschiedenen Gründen nicht gut gehe, daß zwei in einem Raum verkaufen. Christian Friedrich Mehlhorn hat zwar eine eigene Bank, doch kann er nicht darin verkaufen, weil ein Stück Decke heruntergefallen ist. "Es ist vor Ratten und Mäusen nicht auszuhalten", klagte Johann Gottlieb Haase, "überdies gestattet es meine Gesundheit nicht, daß ich in den Bänken verkaufe." Christian Friedrich Immanuel Unteutsch hat feilhalten wollen, doch war die Bank offen und fehlte das Schloß. 10 Meister gestehen ein, daß sie im Haus verkauft haben, 5 erklärten, daß sie während des Sommers überhaupt nicht geschlachtet hätten.
Je größer die Zahl der Meister wurde, die in ihrem Hause verkauften, um so geringer gestaltete sich der Absatz der in den Fleischbänken noch feilhaltenden Obermeister, sodaß auch diese es vorzogen, die Bänke zu verlassen.
1848 berichten die Akten: Die Fleischbänke befinden sich seit Jahren in einem äußerst schlechten Zustande, sie sind dumpfig, moderig, unreinlich und zum Aufbewahren von Fleisch geradezu untauglich. Am 3. Juli 1848 meldete Ratsdiener Seidel: Aus den Wänden sind Steine herausgefallen und dadurch Löcher entstanden, das Holzwerk ist meistens verfault, und die Angeln und Schlösser zu den Türen fehlen zum größten Teil. Uebrigens sind die Bänke von Obdachlosen als Aufenthaltsort benutzt, daher im Auftrage des Rats zugenagelt worden.
Obgleich die Bänke nicht mehr bezogen wurden, mußte das Handwerk den üblichen Bank- oder Inseltzins weiter bezahlen. Es ist leicht begreiflich, daß den Meistern zu der Zeit, wo sie zum Aufbewahren und Verkaufen von Fleisch eigene Räume zu unterhalten gezwungen waren, ihnen das Entrichten von Miete für die baufälligen Bänke sehr schwer fiel. Wiederholt mußte der Betrag gerichtlich eingehoben werden. Schließlich verweigerte das Handwerk die Zahlung des Bankzinses, worauf 1849 von der Amtshauptmannschaft der Bescheid einging: Nur auf dem Wege der Ablösung kann eine Aenderung eintreten.
Als 1850 der Bankzins auf 457 Taler angewachsen war, deren Bezahlung man verweigerte, wurde von der Stadt gegen das Handwerk Klage erhoben, und der Rechtsanwalt Karl Steinberger mit der Führung des Prozesses beauftragt. In der Gerichtsverhandlung am 26. November 1850 kam es zu einem Vergleich zwischen dem Handwerk und der Stadt beziehentlich dem Staate. Die Meister verpflichteten sich, aber nur die Bankinseltzinsen mit 2000 Talern abzulösen und zwar in jährlichen Teilzahlungen von 50 Talern. Hinsichtlich der rückständigen Bankzinsen einigte man sich auf eine Vergleichssumme von 300 Talern. Die Ablösungssumme mußte vom 1. Januar 1851 ab mit 4 vom Hundert verzinst werden, außerdem überließ das Handwerk der Stadt die Bänke und den Platz, worauf sie standen, zur freien Verfügung. Vom Ablösungskapital fielen in das Königl. Rentamt 1137 Taler 7 Gr. 6 8/17 Pfg., bis 1890 jährlich 28 Taler 12 Gr. 9 7/17 Pfg.
Am 17. März 1853 wurde beschlossen: Die Beiträge zum "Inseltablösungskapital" sind von sämtlichen Meistern gleichmäßig, sie mögen das Handwerk treiben oder nicht, zu entrichten. Da es 1853 40 Meister gab, kam auf jeden 1 Taler 7 Gr. 5 Pfg. Als aber die Innung zusammenschmolz, wurde auch weiter dieser Betrag erhoben, und die fehlende Summe aus der Innungskasse daraufgelegt. Ueber die Tilgung der Zinsen wurde in der erwähnten Sitzung festgesetzt, daß diese nur von den gewerbetreibenden Meistern aufgebracht werden sollten und zwar 2 Neugroschen von jedem Rind, 1 Neugroschen von jedem Schwein und 5 Pfg. von jedem Stück Kleinvieh, soweit es steuerpflichtig ist.
Am 10. Mai 1851 wurden die Bänke gegen Abbruch meistbietend verkauft. Durch die Versteigerung der 18 Fleischbänke im jetzigen Bänkegäßchen, von denen 8 links und 10 rechts, vom Markte aus gesehen, standen, wurden 124 Taler 5 Gr. gelöst.

Vom Auslegen und Aushängen der Fleischwaren
Bei einer Wanderung durch Plauens Straßen in den 40er Jahren des vorigen Jahrhunderts erblickte man vor den Fleischerläden Tische mit Fleischwaren und an den Türpfosten Teile von Schlachtstücken. Da hierdurch manche Unannehmlichkeiten entstanden, sah sich der Rat am 12. September 1846 zu folgender Bekanntmachung veranlaßt:
Seit einiger Zeit ist wahrzunehmen gewesen, daß die Mitglieder der Fleischerinnung vor ihren Verkaufslokalien nach den Straßen zu geschlachtete Schweine, Kälber, Schöpse und Teile von Rindern aushängen und Fleischwaren auf den Tischen auslegen. Es ist das in mehrfacher Hinsicht als ein polizeilicher Uebelstand zu betrachten und namentlich das Scheuwerden und Durchgehen der Pferde zu besorgen, wodurch Unglücksfälle herbeigeführt werden können. Die unterzeichnete Behörde kann daher im Interesse der allgemeinen Wohlfahrt diesen Uebelstand nicht dulden und sieht sich in die Notwendigkeit versetzt, das Aushängen geschlachteter Schweine, Kälber, Schöpse und Ziegen oder einzelner Teile von diesen oder Rindern, sowie das Auslegen von Fleischwaren auf Tischen und dergleichen vor ihren Verkaufslokalien bei 5 Taler individueller Strafe hiermit zu untersagen.
Wohl verschwanden nun die ausgelegten Schlachtstücke, doch nach und nach kamen sie wieder zum Vorschein, ja es wurde sogar Fleisch auf den Straßen und öffentlichen Plätzen verhauen und verkauft.
Am 2. April 1856 sah sich der Rat veranlaßt, das Verbot von 1846 zu wiederholen. Als aber Fleischermeister August Fickert trotz des Verbotes in der Straßbergergasse Tag für Tag sein Fleisch auf dem Tisch auslegte, und dasselbe auf einer Fleischbank vor seiner Haustüre nach der Straße zu verkaufte, mußte er im Mai 1856 die angedrohten 5 Taler Strafe bezahlen.
Auch Fleischerobermeister Petzoldt wurde bestraft, als er vorm Neundorfer Tor Schlachtstücke zur Schau aushing, wodurch der Verkehr gestört wurde, und die Vorübergehenden sich leicht beschmutzen konnten.
Nun hingen die Meister das Fleisch so an die Türpfosten, daß es nicht über die Vorderseite des Hauses hervorragte. Aber auch auf diese Weise entgingen sie der Strafe nicht. Die eingelegte Beschwerde wurde 1868 von der Kreishauptmannschaft abgewiesen, weil das Aushängen überhaupt verboten sei.

Von der Fleischtaxe und den Fleischpreisen
Bis in die Mitte des 19. Jahrhunderts war die Festsetzung des Fleischpreises, der Fleischtaxe, Sache der Fleischschauer. In der von 1531-47 entstandenen Satzung des Rates zu Plauen heißt es:
Die Bürger sollen auch aus der Gemeinde zwei zum Fleisch- und Fischschauen auf das künftige Jahr verordnen, zu denen will der Rat noch einen Ratsfreund und noch einen aus der Gemeinde setzen, die sollen Fleisch und Fisch zu schauen und zu sehen haben, die soll der Rat vereiden, daß sie einen als den andern schauen und schätzen wollen.
Geschätzt soll das Fleisch werden von Ostern bis Michaelis alle Sonnabende und Wochenmärkte früh um 6 und von Michaelis bis Ostern früh um 8 Uhr, sonsten von Ostern bis Michaelis täglich morgens um 5 und von Michaelis bis Ostern um 6 und zu Mittag um 11.
Und damit zu solcher bestimmten Zeit die Schauherren und auch die Leute, so Fleisch kaufen wollen, nicht lange oder vergeblich harren dürfen, sollen die Fleischhauer allewege zuvor jeder bei seiner Bank sein und sein Fleisch, wie es sich gebührt, zugeschickt und bei der Hand haben, auf daß diesfalls an ihnen nicht Mangel gefunden werde, und soll also kein Fleisch unbeschauet verkauft werden.
Wer sich wider die geschworenen Viermeister der Tuch-, Fleisch-, Fisch-, Brot, Schuh-, Lederschauer und andere setzt, mit Worten oder Werken ihnen über die Mäuler fährt, in ihren Eid und Pflicht redet, die sollen vom Rat gestraft werden
.
Der Fleischpreis mußte auf ein Zeichen geschrieben werden. Die Satzung för das Fleischhauerhandwerk von 1532 bestimmte hierüber:
Auch soll ein jeglicher Meister täglich in alle Wege zu feilem Kaufe öffentlich ein Zeichen auf seiner Bank haben, dabei man erkennen möge, ob er Ochsen- oder Kuhfleisch, Schöpsen- oder Schaffleisch feil hat und soll bei der Bank verzeichnet sein, wie ihm solches Fleisch zu verkaufen "gewiedert" und gesetzt sei, bei 5 Gr. Strafe, dem Rat so viel dem Handwerk.
Nach der Satzung des Handwerks von 1659 wurde zur Festsetzung der Taxe auch ein Meister herangezogen:
Auch soll allezeit ein Meister neben den Geordneten des Rats auf seine Pflicht das Fleisch hellen schätzen, und das Fleisch vor der Schau ohne Erlaubnis nicht verkauft werden, bei des Rats willkürlicher Strafe.
Dieselbe Satzung enthält noch folgende Bestimmung:
Welcher Meister Vorteil mit der Wage oder Gewicht verübet, oder das Fleisch teurer verkauft, als es geschätzt ist, soll dem Rat 20 Gr. Strafe geben.
1742 wurde den Fleischhauern untersagt, den Speck vom Schweinefleisch nach geschehener Taxe abzuschneiden.
Auf eine regierungsseitige Anfrage aus Dresden im Jahre 1792, nach welchen Grundsätzen in Plauen die Fleischtaxe geregelt werde, gab der Rat die Antwort:
Die Taxe richtet sich nach dem Vieheinkaufspreis in hiesigem Kreise. Um diesen zu erfahren, unterhalten wir mit den benachbarten Städten des vogtländischen, auch des erzgebirgischen Kreises, nicht weniger mit der reußischen Stadt Schleiz, eine nötige Verbindung. Aus dieser nun erhellet, daß wir immer allhier die niedrigsten Fleischpreise, und zwar mit dem größten Widerspruch des Handwerks, zu behaupten gesucht haben. Übrigens wird die Taxe wöchentlich in das hiesige Wochenblatt eingerückt, damit sich niemand mit der Unwissenheit entschuldigen kann.

Entsprach die Taxe nicht den Wünschen der Meister, dann drohten sie mit dem Aussetzen der Schlachtungen. Als am 12. August 1812 der Preis des Schöpsenfleisches von 2 Gr. auf 1 Gr. 10 Pfg. herabgesetzt worden war, erklärten die Obermeister, daß sie das Fleisch zu diesem Preis nicht geben könnten, und sie daher mit dem Schlachten der Schöpse aussetzen müßten. Am 19. August teilten die Gemeindevorsteher Gerisch und Hartenstein dem Rate mit, daß die Fleischhauer heute, zumal am Jahrmarkte, gar kein Schöpsenfleisch zur Bank zum Verkauf gebracht hätten, und alle Leute, die dergleichen haben wollten, wieder leer nach Hause gehen mußten. Hierauf beschloß der Rat:
1. Den Fleischhauern wird alles Hüten mit ihren Stechschafen auf den Stadtfluren bei 5 Taler Strafe untersagt, solange sie nicht gutes und genießbares Schöpsenfleisch für 1 Gr. 10 Pfg. das Pfund zur Bank bringen.
2. Dem Stadthirten ist bei 5 Taler Strafe aufzugeben, daß er keine Stechschafe auf die Stadtfluren treibe.
3. Jedem hiesigen Bürger ist, solange es kein Schöpsenfleisch zu 1 Gr. 10 Pfg. gibt, das Schlachten und Verkaufen dieses Fleisches, ohne den Bankzins zu entrichten, gestattet.

Ferner schrieb der Rat am 20. August 1812 an die Stadträte in Ölsnitz und Pausa und bat, ihren Fleischern bekannt zu machen, daß ihnen gestattet sein soll, gutes Schöpsenfleisch, das Pfund zu 1 Gr. 10 Pfg., jeden Sonnabend nach Plauen zu bringen und zu verkaufen, daß man ihnen auch alle möglichen Erleichterungen verschaffen wolle.
Dieses Vorgehen des Rates verfehlte seine Wirkung nicht. Bereits am 21. August erschienen die Meister Täubert, Blätterlein, Hartenstein und Stier und erklärten, daß sie beweisen wollten, daß sie gehorsam wären, man solle ihnen diesmal vergeben. Sie hofften jedoch, daß ihnen in der Folge eine höhere Taxe für das Schöpsenfleisch gegeben werde.
Der versprochene Gehorsam wurde aber wieder vergessen.
Im Juni 1823 sah sich der Rat zu folgender Bekanntmachung genötigt:
Da wahrzunehmen gewesen, daß hiesige Fleischhauer das Fleisch zuweilen über die Taxe verkaufen, so werden diejenigen, an welche die Fleischhauer das Fleisch um die Taxe abzulassen sich weigern, hiermit aufgefordert, solches gerichtlich anzuzeigen, damit das Weitere verfahren werden kann.
Am 25. Januar 1830 ersuchte die Amtshauptmannschaft den Rat um Herabsetzung des Fleischpreises, weil in Ölsnitz sehr gutes Ochsenfleisch nur mit 1 Gr. 10 Pfg. bezahlt werde, während in Plauen das Pfund immer noch auf 2 Gr. 2 Pfg. stehe. Hierauf wurde der Preis auf 2 Gr. erniedrigt.
In einer Bekanntmachung vom 6. September 1832 fordert der Rat die Bürger auf, diejenigen Fleischhauermeister, welche das Schöpsenfleisch nicht um 1 Gr. 10 Pfg. verkaufen wollen, zur Anzeige zu bringen. Den Obermeistern Sommer, Buchheim und Unteutsch wurde am 26. Februar 1836 vom Rate vorgehalten, daß sie den Fleischpreis eigenmächtig erhöht hätten. Dieses wurde ihnen ernstlich verwiesen, da aber das Meisterstückfleisch herkömmlich teurer sei, gingen sie diesmal straffrei aus.
Nach den Grundsätzen für die Feststellung der Taxe fragte auch 1837 die Kreisdirektion zu Zwickau und bekam vom Rat den Bescheid:
Die Fleischpreise stellt der Rat unter Zuziehung der Polizeideputation und Sachverständiger fest, deren letztere es viele gibt, indem die vielen hiesigen Ökonomen und Viehbesitzer stets den Fleischpreis genau kennen und deren praktische Erfahrung die Aufstellung besonderer Grundsätze bisher noch nicht nötig gemacht hat. Inbezug auf das Verfahren hat es der Rat so gehalten, daß, wenn eine Herabsetzung des Preises nötig wird, der Rat aus eigenem Antriebe verfährt, eine nötige Erhöhung des Preises wird nie eher als auf Antrag der Obermeister und vorgängiger sorgfältiger Erörterung beschlossen.
Wie 1836, so führte auch 1838 die Taxe zu einer kleinen Reiberei zwischen dem Rat und den Stadtverordneten. Als am 8. Januar 1838 die Fleischer eine höhere Taxe begehrten, ersuchte der Rat die Stadtverordneten um ein Gutachten. In der Stadtverordnetensitzung am 16. Januar wurde hierauf bemerkt, daß die Festsetzung einer Taxe so lange nichts nütze, als dieselbe nicht durch Polizeigewalt gehandhabt und ausgeführt werde, und dieser Mangel sei zeither immer zu erkennen gewesen.
Hierauf wünschte der Rat Angaben über Ueberschreitungen der Taxe. Doch die Stadtverordneten entgegneten, daß die angeführten Tatsachen allgemein bekannt seien und verwahrten sich dagegen, Fälle gegen die Uebertretung einer Fleischtaxe anzugeben, indem zur Entdeckung solcher Fälle Polizeidiener angestellt seien.
Die Fleischtaxe beschäftigte auch die Ratssitzung vom 9. Februar 1838, indem mehrere Mitglieder zur Sprache brachten, daß die Fleischhauer das Fleisch nicht um die obrigkeitswegen bestimmte Taxe, sondern um einen höheren Preis verkauften, auch daß dieselben sich vernehmen lassen, daß sie sich um die Taxe nicht kümmerten, es möge wegen des Fleischpreises in das Wochenblatt gesetzt werden was wolle.
Es wurde nun beschlossen, wie in Zwickau und anderen Orten, den Landfleischern zweimal in der Woche den Verkauf von Fleisch zu gestatten, ferner den Polizeidienern wiederholt aufzugeben, Personen, die Fleisch geholt, zu befragen, um welchen Preis sie das Fleisch bezahlt und sofern die Taxe nicht eingehalten worden, die Uebertreter anzuzeigen.
Darauf erschienen am 12. Februar die Obermeister Mehlhorn und Mocker und erklärten, das Handwerk wolle sich nunmehr in die von der Obrigkeit vorgeschriebene Taxe fügen.
Aber schon in der Stadtverordnetensitzung am folgenden Tage wurde auf eine Uebertretung der Taxe hingewiesen. Vom Rat wurde dagegen bemerkt, daß die Taxe bei Meister Fickert wegen ausgezeichneter Güte des Rindes för dieses Stück erhüht, und durch den Polizeidiener die Erhöhung angeschrieben worden sei. Für solche besondere Fälle sollen Tafeln mit den Worten „Erhöhte Fleischtaxe”, angefertigt werden.
Als im April 1843 die Fleischpreise sehr gestiegen waren, gestattete der Rat den Landfleischern der Verkauf an beiden Wochenmärkten und hob die Fleischtaxe auf.
Der Vogtländische Anzeiger brachte daher, wie seither üblich, nicht mehr wöchentlich die Fleischpreise in der Stadt Plauen, was mancher vogtländischen Behörde, die sich nach der Plauischen Taxe gerichtet hatte, recht unangenehm war.
Am 19. Mai 1843 teilte das Königliche Justizamt zu Voigtsberg mit, daß die Klingenthaler Fleischer sich seit mehreren Jahren nach der im Vogtländischen Anzeiger bekannt gemachten Taxe gerichtet hätten. Da im März die letzte Taxe erschienen sei, die Klingenthaler Fleischer aber behaupteten, daß inzwischen der Fleischpreis bedeutend gestiegen sei, bittet das Justizamt um nähere Auskunft.
Der Rat teilte mit, daß infolge der durch Futtermangel eingetretenen Verminderung des Viehbestandes die Taxe bis auf weiteres aufgehoben sei.
Im gleichen Jahr erkundigte sich auch der Bürgermeister in Greiz nach den Plauischen Fleischpreisen.
Auch für die Elsterberger Fleischer war die Plauische Taxe maßgebend gewesen, wie Verhandlungen aus dem J. 1836 zeigen. Als in diesem Jahre die Elsterberger Fleischer sich weigerten, das Pfund Schöpsenfleisch für 19 Pfg. zu verkaufen, wurden sie mit ihrer Beschwerde abgewiesen unter Hinweis auf die Plauische Taxe, nach welcher Schöpsenfleisch ebenfalls nur 19 Pfg. koste. Da schickten die Elsterberger den Fleischermeister Herrmann nach Plauen, der in den Fleischbänken bei Fleischermeister Sommer ein Pfund Schöpsenfleisch kaufte und dafür 2 Gr. = 24 Pfg. bezahlen mußte. Auch sah Herrmann, wie Meister Wohlfarth und Mehlhorn zu gleichem Preise verkauften.
Die Angelegenheit wurde der Amtshauptmannschaft unterbreitet, welche den Rat ersuchte, die Uebertreter der Taxe zu bestrafen.
Die Taxe verhinderte den Verkauf des Fleisches nach der Beschaffenheit. Wiederholt wurde ausdrücklich bei der Bekanntgabe der Preise bemerkt, wieviel das Pfund bestes Ochsen- oder bestes Kuhfleisch koste_ Dadurch war den Fleischern die Gelegenheit genommen, für bessere Teile einen höheren Preis zu verlangen. Die Käufer aber mußten för das Fleisch geringerer Güte den gleichen Preis wie für das beste Stück entrichten.
Den Verkauf nach der Beschaffenheit bestimmte die Ordnung vom 4. Februar 1857, den Verkauf von Backwaren und Fleisch betreffend.
1. Das Fleisch ist nach der Beschaffenheit zu verkaufen.
2. Den Käufern ist jedes Stück Fleisch auf Verlangen unweigerlich zu verabreichen.
Zur ersten Bestimmung bemerkte der Rat: Hierdurch wird die nicht selten vorkommende Klage der Käufer über die Unmöglichkeit, ein beliebiges Stück Fleisch zu erlangen, beseitigt, sondern auch der Vorteil gewonnen, daß der Preis sich nach der Beschaffenheit des betreffenden Fleischstückes richtet und, während es den Fleischern gänzlich unbenommen bleibt, für vorzügliche Stöcke, z. B. Lende, einen höheren Preis zu fordern, dadurch selbstverständlich für den ärmeren Teil der Bevölkerung die Möglichkeit entsteht, das geringere Fleisch zum billigen Preis holen zu können.
Ueber die Fleischpreise enthalten die alten Satzungen keine Angaben, weil derselbe öfters wechselte. Dagegen bestimmt die Satzung von 1532 über den Preis der Würste: Mit dem Preis der Würste soll es dermaßen fürder gehalten werden, daß die Fleischer die Schweiß- und Leberwürste das Pfund um 6 Pfennig verkaufen mögen, die Bratwürste sollen mit andern in die Bank getragen und jede um 12 Pfennig gegeben werden.
Nach Johann Georgs I., Kurförsten zu Sachsen, Taxordnung vom 31. Juli 1623 kostete damals in Plauen und dem vogtländischen Kreise ein Pfund (Plauisches schweres Gewicht, der Zentner = 90 Pfund) Fleisch eines gut gemästeten polnischen Ochsens 1 Groschen, gutes Landstier-, Kuh- und Rindfleisch 10, geringeres 8 bis 9 Pfg., Ochsen- oder Rinds- zunge das Pfund 10 Pfg., ein Rinds- oder Kuhmaul, ein Ochsen- oder Kuhfuß ebensoviel, ein Pfund gebröhte Flecke (Kaldaunen) 6 Pfg., Ochsen- oder Kuhmagen ebensoviel, Kalb- fleisch 7 bis 8 Pfg., ein Kalbskopf mit den Füßen 2 Groschen, ein ganzes Gekröse 1 Groschen, ein Kalbsgeschlinge 1 Groschen 3 Pfg., ein Pfund Lamm- oder Schöpsenfleisch von Ostern bis Johanni 1 Groschen, von Johanni bis in den Winter 9 bis 10 Pfg., ein Pfund Stier- und Hammelfleisch bis auf Laurentii (10. Aug.) 8 Pfg., ein Hammel- oder Schafskopf 8 bis 9 Pfg., ein Gekröse 8 bis 9 Pfg., ebensoviel ein Geschling, ein Schöpsmagen 3 Pfg., 1 Pfund Schweinefleisch mit den Schwarten 1 Groschen, abgeschältes Schweinefleisch 9 Pfg., 1 Pfund Speck 2 Groschen 6 Pfg., Bratwürste 1 Groschen, Farrenfleisch 7 Pfg., Bockfleisch 8 Pfg., Ziegenfleisch 8 Pfg., Fleisch vom Rammelbock 6 Pfg., ein Viertel vom jungen Zieglein 12 Pfg., ein Pfund Schmer 2 Groschen 6 Pfg. und ungeschmolzenes Unschlitt 12 Pfg.
Von 1793 bis 1843 wurden die Fleischpreise wöchentlich im Vogtländischen Anzeiger bekannt gegeben, daher war es möglich, eine Statistik der Fleischpreise von 1793 bis 1843 zusammenzustellen. Die Ziffern geben den niedrigsten und höchsten Preis eines Pfundes in Pfennigen an. Bis Ende 1840 hatte der Groschen 12, dann 10 Pfennig. Bei einem Vergleich der Fleischpreise mit anderen Orten ist zu berücksichtigen, daß in Plauen von den Befreiungskriegen bis 1829 von jedem Pfund 1 Pfg. städtische Fleischsteuer erhoben wurde. (Näheres unter Fleischsteuer). Auch die Pfunde sind während dieser Zeit nicht die gleichen geblieben.

  Rind Schwein Schöps Kalb
1793 24 28-30 18-20 14-18
1794 22 26-28 17-24 14-18
1795 22-26 26-28 17-20 16-18
1796 24-28 30-32 20-22 16-18
1797 24-28 32-36 20-24 16-20
1798 24 30-32 20-22 16-18
1799 22-24 30 18-22 16-18
1800 24-26 30-39 20-22 16-24
1801 26-32 39-42 22-28 16-24
1802 28-32 36-39 26-28 18-22
1803 26-28 36 24-28 14-20
1804 26-28 36-42 24-32 16-22
1805 30 42 26-28 16-22
1806 30-36 42 28-33 18-20
1807 32-36 44-54 32-33 20-24
1808 30-32 36-44 30-32 19-22
1809 28-30 36-39 26-30 16-20
1810 24-30 36 26-30 18-20
1811 24-26 32-36 22-28 16-20
1812 24-26 32 22-24 16-20
1813 26-28 32-38 22-28 18-24
1814 28-36 40-42 24-32 20-28
1815 32-34 40-42 26-32 20-24
1816 30-32 40 28 18-24
1817 32-40 40-48 28-32 18-24
1818 30-32 42-48 28-32 20-22
1819 24-30 32-42 24-30 16-24
1820 22-23 24-32 16-28 16-18
1821 20-24 24-26 16-24 12-18
1822 24-26 26-30 18-20 16-18
1823 20-24 26-30 18-20 16-18
1824 20-22 28 18-20 14-18
1825 20-22 26-28 18-20 14-16
1826 20-22 26 16-20 14-16
1827 18-21 24-26 14-18 12-14
1828 21-22 24-28 14-20 14
1829 22-24 28-30 18-20 14-18
1830 24-26 30-32 19-22 14-18
1831 24 28-30 22 15-16
1832 24 28 22 16
1833 24 28 22 16
1834 24 28 22 16
1835 20-24 25-30 19-24 13-16
1836 20-24 28-30 19-22 13-16
1837 22-26 32 22-26 16
1838 20-24 30-32 22-24 16
1839 18-24 30-32 18-22 16
1840 20-24 30 23 16
1841 20-24 30 20-23 16
1842 20-22 30 20 16
1843 26-34 36-40 24-30 16-24

Trotz verschiedener Nachfragen ist es nicht gelungen, eine Statistik der Fleischpreise von 1844 ab zu erlangen. Doch seien die wenigen Zahlen mitgeteilt, die aber keineswegs die jährlichen Durchschnittspreise darstellen.

  Rind Schwein Schöps Kalb
1852 30 40 30 20
1853 28-30      
1854 34 48 34 22
1860 36      
1867 44      
1870 54      
1872 58 64 54  
1886 55-65      
1887 55-65      
1888 55-65      
1889 58-68 70 66 54-60
1890 60-68      
1891 60-68      
1892 65 80    
1893 65 75    
1894 68 80    
1895 67 70    
1896   80    
1897 67 70    
1898 70 80    
1899 70 80    
1900 80 80 70 70
1901 80 80    

Vom Jahre 1902 ab sind wiederum genaue Aufzeichnungen vorhanden.

  Rind Schwein Schöps Kalb
1902 70-75 80-90 65-75 70-75
1903 70-75 78-88 68-76 73-77
1904 72-77 72-82 70-78 74-81
1905 74-86 81-90 75-81 82-90
1906 78-88 88-93 82-85 90-96
1907 80-85 80-83 83-87 90-95
1908 76-83 80-83 80-82 90-95

Die Fleischsteuer
war zuerst im Jahre 1628 eingeführt worden. Ihre Erhebung von den einzelnen Abgabenpflichtigen war größtenteils den Gemeinden, Fleischerinnungen, als auch einzelnen Personen durch Verpachtung überlassen worden. Auch die Fleischerinnung zu Plauen hatte sie gepachtet, wie aus einem Gesuch um Beibehaltung des Reiheschlags im Jahre 1792 hervorgeht, indem es heißt: Endlich bitten wir noch zu beherzigen, daß wir selbst die Fleischsteuer in Pacht haben, und uns folglich am meisten daran liegt, daß der Verbrauch so weit als möglich gesteigert wird.
Eine vollständige gesetzliche Grundlage erhielt die Fleischsteuer durch das Mandat vom 13. Juli 1818. Der Eingang dieses Mandats lautet:
§ 1. Die Fleischsteuer wird vom Fleische alles Schlachtviehes erhoben.
§ 2. Sie wird nach dem Gewicht des Fleisches und zwar nach Pfunden entrichtet.
§ 3. Sie wird entrichtet:
a) mit 1 Pfennig för jedes Pfund Fleisch, welches der Eigentümer des geschlachteten Stückes zu seinem häuslichen Bedarf verbraucht;
b) mit 2 Pfennigen för jedes Pfund Fleisch, welches derselbe öffentlich verkauft, oder an öffentlichen Orten gegen Bezahlung verspeisen läßt;
c) bei teilweise zum Genuß untüchtigen Vieh nur mit der Hälfte des Satzes und nur von dem zur Speise tauglichen Fleische;
d) mit 2 Pfennigen für jedes Pfund rohes Fleisch, welches aus dem Auslande oder aus denjenigen Teilen hiesiger Lande, wo die Fleischsteuer nicht stattfindet, eingebracht wird, und
e) mit 4 Pfennigen jedes Pfund geräuchertes Fleisch, Speck oder Wurst, welches ebendaher eingeht.
Neben dieser staatlichen Fleischsteuer wurde in Plauen nach den Befreiungskriegen zur Bezahlung der "Kommunkriegsschulden" auch eine städtische eingeföhrt, nach der für jedes zur Bank und zum Hausgebrauch geschlachteten Pfund Fleisch 1 Pfennig zu entrichten war. Auf wiederholte Vorstellungen des Fleischerhandwerks wurde die städtische Fleischsteuer 1829 wieder aufgehoben.

Ochsen-, Kuh-, Schöpsen- und Schaffleisch
Für die in der Ueberschrift angegebenen Fleischarten ist jetzt in Plauen die Bezeichnung Rind- und Schöpsenfleisch getreten.
Die Satzung von 1532 bestimmte dagegen: Ein jeglicher Meister soll täglich in allewege zu feilem Kaufe öffentlich ein Zeichen auf seiner Bank haben, dabei man erkennen möge, ob er Ochsen- oder Kuhfleisch, Schöpsen- oder Schaffleisch feil habe.
Es ist verordnet und gesetzt, daß die Fleischer zweierlei Fleisch, als Ochsen- und Kuhfleisch, Schöpsen- und Schaffleisch, in einer Bank und beisammen nicht feilhaben, noch verkaufen sollen, bei Strafe 5 Gr., dem Rat soviel dem Hand-werk zu geben.
Mit den Schöpsen soll es diesen Unterschied haben: Hätten einer oder mehrere Fleischer etliche Schöpse zu einer Bank, daß einer besser und höher im Geld wäre denn der andere, sollen die Schauherren jeden nach seinem Wert "wiedern", schätzen und setzen, sodann mögen sie es auf einem "Lide" beisammen feilhaben und verkaufen, doch daß nicht zusammen vermischt werde, sondern wie gesetzt, hinhauen werden, welcher in diesem "articul" überkommen würde, daß er eins zu dem andern menget, der soll nach Ordnung der Rechte ernstlich gestraft werden.
Schon im nächsten Jahrhundert verschwand die Unterscheidung von Schöpsen- und Schaffleisch. Durch die geringere Bewertung des Kuhfleisches, im Gegensatz zum Ochsen- beziehentlich Rindfleisch, entstand noch mancher Streit zwischen dem Rat und dem Handwerk.
1836 kostete das beste Ochsenfleisch 24 Pfg., das beste Kuhfleisch 22 Pfg. Die Polizeidiener hatten die Aufgabe, an den gewöhnlichen Tafeln oder dem Fensterladen anzuschreiben, was das Kuhfleisch koste.
1837 wurde festgesetzt, in der Ratsstube eine Liste öber die geschlachteten Kühe zu führen, auch den Kuttler Rudert anzuweisen, jedesmal anzuzeigen, wer Kühe schlachte.
Am 6. Dezember 1837 meldete Rudert, daß mehrere Fleischer, die Kuhfleisch verkauften, nicht dulden wollten, daß die Taxe für Kuhfleisch an den Verkaufsladen angeschrieben werde. Rudert wurde daher angewiesen, unter Zuziehung des Polizeidieners die Taxe an den Laden anzuschreiben.
Nachdem die Taxe gefallen war, wurde 1856 dem Kuttler aufgegeben, die Schlachtungen von Köhen dem Rat anzuzeigen, worauf in dem Laden des betreffenden Fleischers ein Täfelchen mit der Aufschrift „Kuhfleisch” und der Angabe des Preises ausgehängt wurde. Auch die Kuhfleischtafeln verschwanden. 1889 beschloß der Rat, eine Zusammenstellung der von den einzelnen Fleischern geschlachteten Viehstöcke zu veröffentlichen und erließ daraufhin am 29. August 1889 folgende Bekanntmachung: Im Juli 1889 wurden im hiesigen Schlachthof und in den hier bestehenden Privatschlächtereien 132 Ochsen, 102 Köhe, 25 Stiere, 46 Kalben und 28 Samenrinder geschlachtet. In Nachstehendem wird ein Verzeichnis veröffentlicht, aus dem zu ersehen ist, in welcher Weise die einzelnen Fleischer beim Schlachten der verschiedenen Vieh-arten beteiligt waren. (Folgt das Verzeichnis). In der Veröffentlichung dieses Verzeichnisses erblickte die Innung eine Geschäftsschädigung. Das Verzeichnis sei in einem Wirtshaus unter Glas und Rahmen ausgehängt worden, auch habe man mehrere Meister verspottet. Die Innung bat, weitere Zusammenstellungen zu unterlassen, weil es jedem selbst öberlassen werden mösse, wo er das beste und billigste Fleisch herbekomme. Weitere Veröffentlichungen sind auch unterblieben.

Der Reiheschlag
In unseren Tagen steht es jedem Meister frei; wie oft er schlachten will. Der Inhaber eines gut gehenden Ladens muß öfters schlachten als der Meister, dessen Absatz zu wünschen übrig läßt. Das Handwerk der sogenannten guten alten Zeit sorgte dagegen dafür, daß jeder Meister ein einträgliches Geschäft mache und hatte zu diesem Zwecke den Reiheschlag, richtiger den Rindfleischreiheschlag, eingeführt. Ehe der eine Meister mit dem Verkauf des letzten Viertels seines Rindes begann, sagte er es seinem Nachfolger, der dann schlachtete, mit dem Aufhauen aber nicht eher beginnen durfte, bis der Vorgänger sein Rindfleisch restlos abgesetzt hatte.
Wann der Reiheschlag begonnen, hat sich noch nicht feststellen lassen. Die Artikel von 1532 enthalten über die jedem Meister zustehenden Schlachtungen keine Bestimmungen. Auch die Artikel von 1659 kennen ihn noch nicht, doch wird die Schlachtfreiheit durch folgende Anordnungen beschränkt:
"Montag, Dienstag und Mittwoch mag jeder schlachten, so viel er will, des Donnerstags aber nicht mehr, denn ein jeder 3 Näser, des Sonnabends mag jeder 1/2 Rind und 6 Näser schlachten; da er aber ein ganzes Rind hatte, muß er den anderen Sonnabend darauf innehalten. Ein Rind wird für 4 Näser, ein Schwein für 2 Näser gerechnet. Saugzieglein und Lämmer mag ein jeder schlachten, soviel er bekommen kann, und solche nach der Hand verkaufen bis Johannis Baptistae. Welcher an einem Sonnabend ein ganzes Rind schlachtet, dem soll das Montag, auch wohl Dienstag, nach Beschaffenheit der Zeit und Umstände, zu gute gehalten werden, jedoch soll E. E. Rat hineinzudisponieren freistehen".
Aus diesen Bestimmungen entwickelte sich der Reiheschlag, der aber 1759 schon wieder aus der Übung gekommen war. Im Mai des genannten Jahres hatten sich heftige Klagen über die Fleischteuerung in Plauen erhoben. Diese Teuerung war dadurch verursacht worden, daß nur noch drei Fleischhauer, die Brüder Johann Wolf, Christian Friedrich und Johann Gottfried Hartenstein, schlachteten. Sogar die Fleischhauer in den benachbarten Städten und auf dem Lande beschwerten sich über die drei Fleischhauer, weil sie das Vieh zu teuer wegkauften, und die Viehverkäufer sich nach den hohen Fleischpreisen richteten. Dem Rat erklärten die Fleischhauer, daß neben den Hartensteinschen Brüdern niemand aufkommen könne, und sie nicht eher schlachten würden, bis der Reiheschlag wieder hergestellt sei.
Der Rat fand dieses Anführen für begründet und setzte im September 1759 für den Reiheschlag folgende Punkte fest:
1. Es soll außer dem Reiheschlag unter den Fleischhauern gar kein Schlachten statthaben, auch von keinem Gastwirt, der das Fleischerhandwerk betreibt, außer der Reihe zu keiner Zeit geschlachtet werden, sondern dieselben sollen schuldig sein, das zur Gastierung benötigte Fleisch bei dem, der in der Reihe schlachtet, zu kaufen.
2. Diejenigen Fleischhauer, welche in der Reihe zu schlachten gesonnen, sollen durchs Los die Ordnung zum Anfang und zur Folge bestimmen.
3. Der erste Fleischhauer soll einen Ochsen schlachten, und ehe er das letzte Viertel desselben aufhaut, solches dem in der Ordnung folgenden Fleischhauer anmelden, und dieser so fort, wie der erste, sich verhalten, und von allen folgenden also gehalten werden, daß es niemals an Fleisch mangle.
4. Zwar wird den in die Ordnung des Reiheschlags getretenen Fleischhauern gestattet, die Näser, als Schweine, Kälber, Schöpse und was sonst zum kleinen Vieh gerechnet wird, außer der Reihe zu schlachten, jedoch soll keiner mehr als der andere schlachten, und zu dem Ende die Vormeister alle Montage, wieviel in jeder Woche dergleichen Näser zu schlachten nötig, bestimmen und nach der Anzahl der in der Reihe befindlichen Fleischbauer die bestimmte Anzahl der Näser unter dieselben gleich verteilen.
5. Mit diesem Reiheschlag soll nächstkommende Michaelis der Anfang gemacht werden.
6. Ein jeder, der darwider handelt, es sei in welchem Punkt es wolle, soll um 2 neue Schock in Strafe genommen werden.

Am 25. September 1759 wurde durchs Los folgende Reihenfolge festgestellt: 1. Christoph Täubert, 2. Wolf Hartenstein, Garkoch, 3. verwitwete Frau Sommerin, 4. Gottfried Paul, 5. Johann Gottfried Hartenstein und 6. Christian Friedrich Hartenstein.
Gegen die neue Ordnung wehrten sich die Gastwirte, die wünschten, daß ihnen wenigstens an den 6 Jahrmärkten gestattet werde, zu ihrem eigenen Bedarf und für die Gäste außer der Reihe zu schlachten. Es entspann sich nun ein Prozeß zwischen dem Handwerk und den Gastwirten, der mit folgendem Vergleich endigte: Jedem der drei Gastwirte wird nachgelassen, zur Gastierung jährlich für die 6 Jahrmärkte überhaupt 4 Rinder und für jeden Jahrmarkt 4 Näser außer der Reihe zu schlachten, jedoch sollen dieselben von den Rindern etwas roh zu verkaufen sich schlechterdings enthalten und von jedem Pfund, das sie roh verkaufen, ein altes Schock Strafe, halb dem Rat und halb dem Handwerk, erlegen.
1768 ging beim Rat die erste Klage über den Reiheschlag ein. In einem von den Gemeindevorstehern Johann Fickert, Michael Langguth und 31 Bürgern unterzeichneten Schreiben heißt es:
Durch den Reiheschlag sieht sich die Bürgerschaft gezwungen, jedesmal das benötigte Rindfleisch nur bei einem Fleischhauer, nämlich bei dem, der die Reihe zu schlachten hat, zu kaufen, es mag dasselbe noch so schlecht sein. Ein jeder Fleischhauer, der in der Reihe schlachtet, hat den Zwang, daß ihm notwendig sein Fleisch, es mag gut oder schlecht, alt oder frisch sein, eher abgenommen werden muß, bevor ein anderer schlachten und verkaufen kann.
Nächstdem gibt sich beim Reiheschlag kein Fleischhauer Mühe, schönes und besonders gutes Rindfleisch sich anzuschaffen, weil er weiß, daß er sein Rindfleisch los werden muß. Daher geschieht es, daß man öfters in den kleinen Städten hiesiger Gegend weit schöneres und fetteres Rindfleisch kaufen kann, als in unserer vogtländischen Hauptstadt, welches denn unserem Plauen keine Ehre bringt.
Sobald der Reiheschlag aufgehoben wird, so wird sich jeder Fleischhauer bemühen müssen, fette und schöne Rinder zu schlachten, damit er nicht vor den anderen, die neben ihm verkaufen, zurückgesetzt und ihm das Fleisch, wenn es schlechter als das der andern ist, überm Hals gelassen werde. Solchergestalt wird man dann in unserem Plauen stets schönes und fettes Rindfleisch haben können.
Seit der Einführung des Reiheschlags ist unsere Stadt um die Hälfte volkreicher geworden, daher wird auch mehr Rindfleisch als früher gekauft, und sich alle Tage bei dem einzigen Fleischer, der den Reiheschlag hat, sehr viel Volk und Gesinde versammelt, die Fleischhauer aber solche nicht alle geschwind genug fördern können, daher es oft geschieht, daß das nach Fleisch geschickte Gesinde allzulange aufgehalten wird, und hernach nicht Zeit genug übrig bleibt, das geholte Rindfleisch zum Mittagessen gar und weich zu bringen, wodurch vieler Verdruß und Unannehmlichkeiten in den hiesigen ansehnlichen Familien entsteht.
Hierzu kommt noch, daß man auch nicht allemal dasjenige Stück bekommen kann, was man gern haben möchte, und wir oft nehmen müssen, was andere nicht haben wollen, welches aber alsdann auch wegfällt, sobald der Reiheschlag aufgehoben wird, weil dann auf einmal mehrere und schöne Rinder geschlachtet werden, mithin auch jeder dasjenige Stück, so er gerne haben möchte, wenn es nicht bei dem einen wäre, doch bei dem andern wird erlangen können.
Da aber von Ostern bis Michaelis, weil wegen der Wärme das Fleisch sich nicht so lange hält als im Winter, der Reiheschlag nicht völlig zu mißbilligen ist, so bitten wir, die Verfügung zu treffen, daß der Reiheschlag im Winter gänzlich aufgehoben werde, im Sommer aber wenigstens zwei Fleischer den Reiheschlag auf einmal haben möchten. So wird die Bürgerschaft nicht genötigt, sich von einem Fleischhauer zwingen zu lassen, auch wird das Gesinde eher gefördert werden können.

Hierauf entgegneten die Fleischhauer:
Der Reiheschlag ist guter Ordnung halber, damit nicht ein Meister den andern verdränge und in Schaden setze, aufgenommen worden. Die Hauptklage besteht darin, daß die Leute bei dem Reiheschlag nicht allezeit das beste Stück Rindfleisch bekommen. Allein, wer sieht nicht ein, daß dies eine unüberlegte Klage und ein höchst unbilliges Verlangen sei! Ist denn nicht wahr, daß ein jeder Fleischhauer nicht das beste Fleisch am Rinde allein, sondern auch das schlechtere mit verkaufen will? Er muß ja dieses beim Einkaufen des Viehes so gut bezahlen als jenes, er muß alle Arten Abgaben davon bezahlen, mithin will er auch alles zu Gelde machen und sich nicht in Schaden setzen.
Wenn man aber den Mutwillen, daß jeder Bürger nur das beste Stück vom Rindfleisch verlangt und vom schlechteren nichts mit annehmen will, nachgeben wollte, so müßten wir das übrige Fleisch zu schanden werden lassen und großen Schaden erleiden.
Diesem Uebel aber vorzukommen, und damit kein Meister den andern in Schaden setzen kann, ist eben zur Aufrechterhaltung des Handwerks festgesetzt worden, daß einer nach dem andern schlachte, und keiner eher aufhaue, bis der Vorgänger völlig verkauft hat, weil sonst dieser mit seinem Fleisch sitzen bliebe.
Starke Kapitalochsen kann man nicht allezeit auftreiben. Sommerszeit wird, wie bekannt, kein Ochse auf dem Lande gemästet, und Winterszeit schlachten die meisten Bürger selbst Rinder, Schweine, Kälber usw. ins Haus. Der Reiche, der Mittelbürger, versieht sich also für den ganzen Winter mit Fleisch und holt in der Fleischbank sehr wenig, der Aermere hilft sich mit Erdäpfeln und anderen geringen Speisen. Wenn also alle Fleischhauer oder mehr als einer Rinder schlachten müßten, so würde sich keiner eines starken Ochsen befleißigen, sondern so schwach, als er ihn bekommen kann, schlachten, weil er in der Gefahr stehen muß, daß ihm, wenn das beste davon weg ist, das übrige niemand abkauft, sondern es verdirbt, vornehmlich im Sommer, wo man das Fleisch nicht lange aufbewahren kann, sondern Gott danken muß, wenn man es an den Mann bringt.
Vom Landvolk wird in der Stadt gar kein Fleisch geholt, weil es auf dem Lande mehr Fleischhauer gibt wie in der Stadt. In einem Umfange von einer Meile zählen wir zugleich 19 Meister, die alle schlachten, während in der Stadt nicht mehr als 10 sind. Zur Herbst- und Winterszeit gibt es fette Gänse, Kälber, Schöpse, Wildbret, Schweine, Fische und dergleichen Fleisch, daher wenig Rindfleisch gespeist wird. Wenn nun zu der Zeit der Reiheschlag aufhören sollte, wo es viele Arten von Fleisch gibt, und wo das wenigste Fleisch in der Bank geholt wird, so würden wir noch weit mehr Verlust und Schaden erleiden.
Um das fleischholende Gesinde eher zu fördern, soll das ganze Jahr Sonnabends auf 2 Bänken, zu hohen Festzeiten, wie bisher schon gehalten worden, da nämlich 5 Rinder auf einmal geschlachtet werden, auf allen Bänken Rindfleisch, so gut, als wir es haben können, verkauft werden.

Als auch in den folgenden Jahren die Klagen nicht verstummten, wurde im Juli 1771 bestimmt:
Es sollen„ von Ostern bis Michaelis 2, von Michaelis bis Ostern 3 Meister zugleich der Reihe nach schlachten und das Geschlachtete aufhauen.
Obwohl dieser Beschluß 1772 von der Regierung bestätigt wurde, blieb es doch beim früheren Verfahren. Auf wiederholte Klagen gestanden dies 1789 die Meister selbst ein und baten, es möchte bessere Aufsicht geführt und die Dagegenhandelnden bestraft werden.
1792 schrieb die Regierung an den Rat:
Ihr wollet Veranstaltungen treffen, daß von Ostern bis Michaelis jeden Jahres 4, von Michaelis bis Ostern 6 Meister zugleich der Reihe nach schlachten und die Schlachtstöcke zugleich auch zusammen aufhauen.
Zähe hielt aber das Handwerk an der alten Einrichtung — im Sommer 2, im Winter 3 Meister — fest bis zum Jahre 1828.
In dem genannten Jahre erschien dem Kreishauptmann des vogtländischen Kreises, von Wintersheim, der Reiheschlag nicht mehr zeitgemäß. In einem an den Stadtrat gerichteten Schreiben führt er aus:
Es besteht in hiesiger Stadt noch die Einrichtung, daß die Fleischhauer nur der Reihe nach und zwar wöchentlich 2 derselben, Rindfleisch feilhalten dürfen.
Da nun durch diese Einrichtung das Publikum sowohl hinsichtlich des Preises als der Güte des Fleisches der Willkür des Fleischerhandwerks ausgesetzt ist, so wird der wohllöbliche Stadtrat andurch aufgefordert, in reichliche Erwägung zu ziehen, ob nicht das Feilhalten des Rindfleisches gleich dem jedes anderen, ohne jede Einschränkung dem gesamten Fleischerhandwerk freizugeben sein dürfte.
Hierbei bemerke ich noch, daß in Oelsnitz früher dieselbe Einrichtung stattgefunden und daß, nachdem solche durch die Bemühungen des Stadtrats daselbst in dem Maße abgeschafft worden, daß der Handel mit Rindfleisch wenigstens im Winterhalbjahr dem genannten Handwerk freigegeben worden, der Preis des Rindfleisches auf 1 Gr. 4 Pfg. herabgegangen ist, ohne daß, wie ich mich überzeugt habe, vom Fleischerhandwerk die mindeste Klage vorgeführt worden wäre.
Wenn nun der hiesige Preis des Rindfleisches dermalen 1 Gr. 9 Pfg. beträgt, wovon 1 Pfg. zum Kriegsschuldentilgungsfonds kommt, so ist aus der durch Aufhebung des Reiheschlags bei der Gleichheit der hier einwirkenden Verhältnisse zwischen Plauen und Oelsnitz herbeizuführenden Wettbewerb wohl zu hoffen, daß hier in Plauen das Pfund Rindfleisch, ohne daß eine taxmäßige Bestimmung nötig werden sollte, auf 1 Gr. 5 Pfg. herabgehen dürfte.

Von der Aufhebung des Reiheschlags wollte natürlich das Handwerk nichts wissen, doch pflichtete die Regierung der Aufhebung bei, so daß der Rat am 12. Dezember 1829 folgende Bekanntmachung erließ:
Nachdem vermöge Allerhöchsten Befehls der zeither in hiesiger Stadt bei dem Fleischhauerhandwerk stattgefundene Reiheschlag von jetzt an gänzlich aufgehoben worden ist, so wird solches hiermit bekannt gemacht.
1834 bat das Handwerk um Wiedereinführung des Reiheschlags von Ostern bis Martini, damit die Einwohner nicht Gefahr laufen, im Sommer mit riechendem Fleisch versorgt zu werden. Hierzu gab die Regierung ihre Genehmigung in dem Maße, daß jederzeit drei Meister gutes und frisches Rindfleisch zum öffentlichen Verkauf bringen. Zum letzten Male kam der Reiheschlag im Sommer 1835 zu seinem Rechte. Als ihn 1836 das Handwerk wieder für den Sommer beantragte, wurde er abgelehnt, weil bei den hohen Viehpreisen und dem Futtermangel ein Wettbewerb äußerst erwünscht sei.

Vom Viehbestand
In früheren Jahrhunderten beschäftigten sich viele Bürger Plauens mit Ackerbau und Viehzucht. Der Hirtenweg erinnert daran, daß ein Hirte das Vieh der Bürger auf die Weide trieb. Noch 1831 suchte der Rat einen gemeinschaftlichen Stadthirten. Der freie Platz bei der Realschule an der Syrastraße, auf welchem von jeher eine Linde stand, wurde als Kuhmarkt unter der Linde bezeichnet. Die heutige Schulstraße hatte den Namen Saugasse, und der Alte Teich hieß Saumarkt.
Aufzeichnungen über den Viehbestand in früheren Jahrhunderten sind nicht vorhanden. Die erste allgemeine Viehzählung fand 1834 statt. Die nachfolgende Zusammenstellung gibt einen Ueberblick öber den Viehbestand im 19. Jahrhundert. Der Vollständigkeit wegen ist auch die Zahl der Pferde und Esel mit angegeben worden.

  Pferde Rinder Esel Schafe Schweine Ziegen
1834 131 443 11 16 218 32
1837 159 434 13 77 119 37
1840 161 480 16 76 84 74
1847 238 455 15 164 68 --
1850 209 366 8 22 186 --
1853 177 405 8 93 115 --
1873 342 302 -- 255 322 --
1881 448 212 -- 84 392 155
1883 441 -- -- -- -- --
1887 611 179 -- -- -- --
1888 634 193 -- -- -- --
1889 669 183 -- -- -- --
1890 642 170 -- -- -- --
1891 658 188 -- -- -- --
1892 671 194 -- 123 503 175
1893 668 172 -- -- 582 --
1894 664 146 -- -- -- --
1895 728 172 -- -- -- --
1896 844 156 -- -- -- --
1897 920 142 -- 421 496 --
1898 955 131 -- -- -- --
1899 1079 154 -- -- -- --
1900 1306 487 1 336 424 253

Dem Wachstum Plauens entspricht die Zahl der Pferde. 1834 hatten 56 Besitzer 131, 1837 65 Besitzer 159 und 1840 64 Besitzer 161 Pferde. Die meisten Pferde hielt Postmeister Julius Irmisch, nämlich 1834 24, 1837 28 und 1840 35. Je 6 Pferde besaßen 1834 die Lohnfuhrleute Karl August Kunze und Konrad Greim. Den Rückgang in der Pferdezahl in den Jahren 1850 und 1853 veranlaßte die Eisenbahn, 1848 wurde die Linie Plauen-Hof, 1851 die Linie Plauen-Leipzig eröffnet, wodurch der Postmeister und die Lohnfuhrleute weniger Pferde benötigten.
Weist die Zunahme der Pferde auf das Emporblühen von Industrie, Handel und Verkehr hin, so lehrt der Rückgang der Rinder, wie in Plauen die Zahl der Bürger, die Ackerbau und Viehzucht trieben, immermehr abnimmt. 1834 gab es in 175 Haushaltungen 443, 1837 in 165 Haushaltungen 434 und 1840 in 171 Haushaltungen 480 Rinder, 1837 standen bei Johann Gottlieb Herold in der Zadera 23, bei Karl Friedrich Götze in der Tennera 20, bei Johann Gottfried Gruber, Pachter der Possig, 18, und bei Adam Roßbach im Heidenreich 15 Stück Rinder. Die Zunahme der Rinderzahl 1899 und 1900 wurde veranlaßt durch die Einverleibung der Landgemeinden Haselbrunn und Chrieschwitz.
Die Esel wurden von den Müllern zum Tragen der Säcke gebraucht. 1837 hatte Kohlbach, Pachter der Poppenmühle, 1, Rudolph, Pachter der oberen Elstermöhle, 8, und Franz, Pachter der unteren Elstermöhle, 4 Esel.
Früher betrieben die Fleischer auch die Schafzucht. Nach der Satzung von 1532 durfte ein Fleischer 30 Schafe halten, den 3 Teil Hammel und 2 Teile Schafe.
Die Satzung von 1659 bestimmt, daß die Rammelböcke bis Jakobi, die Schafstiere bis Laurentii, und die Schafe bis Andreae geschlachtet werden dürfen, bei des Rats willkürlicher Strafe.
Im September 1821 wurde darüber geklagt, daß die Fleischer ihre Schafe bis spät in die Nacht auf den Stadtfluren hüten lassen, wodurch an den noch stehenden Früchten viel Schaden geschehe. Hierauf verordnete der Rat, daß bei Vermeidung von 5 Talern Strafe das Eintreiben in die Stadt mit Sonnenuntergang erfolgt sein müsse. In den folgenden Jahren wurde diese Verordnung wiederholt eingeschärft.
Bei der Schafzählung im August 1822 hatten 10 Meister 548 Stechschafe, davon Meister Stier 81, Christian Lorenz 70, Mehlhorn 64, Gottlob Hartenstein 62, usw.. 174 Schafe und 70 Lämmer wurden am 21. April 1823 gezählt. Auf 5 Fleischer kamen 75 Schafe und 16 Lämmer. Die größte Herde besaß Adolf Buchheim, 58 Schafe und 11 Lämmer. 20 Bürger hielten 99 Schafe und 54 Lämmer. Auch der Stadtdiakonus Magister Moritz Erdmann Engel nannte ein Schaf und ein Lamm sein eigen.
Die Zählung im September 1823 ergab bei 11 Fleischermeistern 405 Stech-, Winter- und Lämmerschafe. Adolf Buchheim und Gottfried Sommer ließen die größte Herde, 110 Stück, auf die Stadtfluren treiben.
Bei einem Rundgang durch Plauen am Anfang des 19. Jahrhunderts konnte man sehen, wie in den Straßen und auf den Plätzen Schweine ohne Aufsicht herumliefen. 1810 beschwerten sich Bürger darüber, daß Schweine auf dem "Neuen Markt" die besäten Felder durchwühlten. Der Rat verbietet 1820, die Schweine auf den Gassen und öffentlichen Plätzen, auch in der Nähe der Kirche, herumlaufen und gleichsam dahin austreiben zu lassen. 1829 wird das Hüten in den Straßengräben untersagt.
Mit Mißfallen wurde 1831 das Treiben der Schweine in den sogenannten Röhrenteich am Straßbergertor wahrgenommen, weil dadurch der darin befindliche Schlamm aufgerührt, und das Wasser für den Fall einer Feuersgefahr für die Spritzen unbrauchbar wurde.
Von 1832 wird der Hüteplatz für die Schweine vom Anger in den sogenannten "Alten Totengraben", zwischen dem Milmesbach und dem Rinnel, verlegt. Doch so schnell konnte man sich nicht entschließen, die Schweine nicht mehr auf den Anger zu treiben, daher wurde 1833 das Hüten auf dem Anger wiederum bei einem neuen Schock Strafe verboten, ebenso das Waschen derselben in der Syra und im Röhrenteich.
Auch die Schweinezucht ging immermehr zurück. 1834 gab es in 146 Haushaltungen 218, 1837 in 95 Haushaltungen 119 und 1840 in 59 Haushaltungen noch 84 Schweine.
Dagegen hatte sich die Ziegenzucht in den Jahren 1834-40 etwas gehoben, denn 1834 hielten 30 Besitzer 32, 1837 34, 37, und 1840 55 Besitzer 74 Ziegen.

Vom Kuttelhof
Der Schlachthof, früher Kuttelhof genannt, befand sich im 16., 17. und in der ersten Hälfte des 18. Jahrhunderts am rechten Ufer des Mühlgrabens in einem zwischen der Walkmühle und der oberen Mühle stehenden Gebäude. Auf der Gesamtansicht von Plauen in Münsters "Cosmographey" vom Jahre 1597 ist er mit "Q", auf der Ansicht der Stadt aus Merian's Topographie, Frankfurt 1650, als "Küttelhoff" mit "c" bezeichnet.
Da 1753 in diesem Gebäude eine Kattunfabrik errichtet wurde, schritt man zur Erbauung des neuen Kuttelhofes im Comthurhof, der seinen Zweck 147 Jahre erfüllte.
Dem Hochwasser am 22. Juli 1834 fiel auch der Stall des Kuttelhofes zum Opfer. Da sich auch eine Vergrößerung nötig machte, beschloß der Rat, den Schlachthof zum Teil zu überbauen, die Wohnung des Kuttlers zum Stall einzurichten, und sie in das aufzuführende Stockwerk zu verlegen. Die Kosten betrugen 300 Taler. Ein Maurer bekam täglich 9 Gr., ein Handlanger 5 Gr. 6 Pfg.
1853 wurde der Kuttelhof mit einem Aufwand von 2714 Talern vergrößert und umgebaut. Mit dem Wachstum der Stadt stiegen die Schlachtungen, und der Kuttelhof war bald wieder zu klein.
Bezirkstierarzt Ackermann schreibt 1875 in einem Gutachten: Der Stall für die Rinder ist viel zu klein, weil er höchstens 10 größere Rinder faßt. Außerdem ist das Fleisch der geschlachteten und zum Erkalten aufgehängten Rinder noch den heißen Dünsten, die sich während des Brühens der Schlachtstücke entwickeln, ausgesetzt, wodurch das Erkalten gestört wird. Der Stall für die Schweine ist in keiner Weise ausreichend, höchst unpraktisch und faßt nur 8-12 Stöck. Die Schweine müssen beim Ein- und Herausbringen jedesmal durch den Rinderstall gebracht werden, wodurch die Fleischer durch die Rinder und Schweine Verletzungen ausgesetzt sind.
Bezirksarzt Dr. Buschbeck tritt den Ausführungen bei und bemerkt noch: Ein solches überfülltes Schlachthaus muß zu einer Quelle arger Luftverderbnis werden. 1866 hat daher auch die Cholera in der Nähe des Schlachthofes zuerst und zumeist ihre Opfer an Menschenleben gefordert.
Unter Obermeister Gustav Siegel wollte 1886 die Innung den Bau eines Schlachthofes selbst in die Hand nehmen. Die Kosten wurden auf 1/2 Million Mark veranschlagt. 54 Meister zeichneten 70 000 Mark. Die Unterstützung der Banken wurde nachgesucht, aber der Plan scheiterte.
Die Stadt hatte Grundstücke in der unteren und oberen Aue gekauft, doch vor Ausführung der Elsterregulierung konnte nicht an die Ausführung des Baues gedacht werden.
1896 wurde die Errichtung des Schlachthofes auf Haselbrunner Flur beschlossen, und am 15. Oktober 1900 wurde er in Betrieb genommen.

Vom Kuttelhofzwang
Wie jetzt, so war auch früher jeder Meister gezwungen, im Kuttelhof zu schlachten. Schon die Satzung von 1659 verordnet: "Kein Meister soll in seinem Privathause, es geschehe denn aus Not und mit Vorwissen und Begünstigung der Schauherren und des Kuttlers, weder kleines noch großes Vieh, sondern alles im Kuttelhof schlachten, bei Vermeidung 20 Gr. Strafe, so jedesmal dem Rate unnachlässig gezahlt werden sollen."
Der Kuttelhofzwang war eingeführt, damit sich der Rat durch den Kuttler überzeugen konnte, daß kein ungesundes Vieh geschlachtet wurde.
Wiederholt aber mußten Meister wegen Schlachtens in ihren Häusern bestraft werden. So zeigte 1822 der Königl. Amtmann und Rentbeamte an, daß hiesige Fleischer in ihren Häusern schlachteten und dadurch sämtliche indirekte Abgaben hinterzögen, und auch vom Kuttler nicht beurteilt werden könne, ob das Vieh gesund sei oder nicht. Letzteres sei besonders jetzt wichtig, weil die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh in hiesiger Gegend um sich gegriffen habe.
Die Fleischer gestehen ein, daß sie kleines Vieh, als Schöpse, Schweine, Kälber usw., in ihren Häusern geschlachtet, und daß sie nicht anders wüßten, als daß alles kleinere Vieh der Bequemlichkeit halber im Hause geschlachtet werden dürfe.
Hierauf wurde den Fleischern alles Schlachten in ihren Behausungen bei 20 Gr. Strafe für jedes geschlachtete Stück untersagt.
Da aber die Klagen besonders über das Schlachten des Kleinviehes im Hause nicht verstummten, wurde das Königl. Hauptsteueramt vom Rate ersucht, den Fleischermeistern fernerhin keine Schlachtsteuerscheine zum Schlachten in ihren Behausungen auszustellen.
1862 zeigte Obermeister Mehlhorn an, daß mehrere Restaurateure Schweine in ihren Wohnungen lediglich zum Verspeisen in ihren Restaurationen schlachten, während die Fleischer jedes zum öffentlichen Verkauf bestimmte Schlachtstück im Kuttelhof schlachten müßten.
Hierauf wurde vom Rat aus gesundheitspolizeilichen Rücksichten die Anordnung getroffen, daß alle Einwohner, die Vieh zum Verpfunden des Fleisches schlachten, die Schlachtungen im Kuttelhof vorzunehmen und dafür, gleich den Mitgliedern der Fleischerinnung, das geordnete Kuttelgeld nebst dem festgesetzten Inseltablösungszins an den Kuttler zu entrichten haben.
Als es im Schlachthof an Platz fehlte, wurde von 1868 das Schlachten von Kälbern in den Behausungen freigegeben.
Unter Hinweis auf die Mängel des Schlachthofes suchte die Innung wiederholt nach, den Schlachthofzwang insoweit. aufzugeben, als das Schlachten außerhalb des Schlachthofes gestattet sein soll, wenn ein nach § 16 ff. der Bundesgewerbeordnung vom Rate beziehentlich der Medizinalbehörde genehmigtes Privatschlachthaus vorhanden sei.
Da es in einer größeren Anzahl von Städten keinen Schlachthofzwang gab, war der Rat nicht abgeneigt, ihn auch in Plauen aufzuheben. Doch der Kgl. Bezirksarzt Dr. Buschbeck erklärte sich 1874 entschieden gegen das Schlachten in den Häusern, weil eine sofortige vollständige Beseitigung der massenhaften Abgänge, als namentlich Magen- und Darminhalt, Blut, Brüh-, Spül-, Waschwasser usw., nicht möglich, und weil ferner die gesundheitspolizeiliche Kontrolle des Viehes kaum durchführbar sei.
Da bei dem raschen Wachstum der Stadt unmöglich alle Schlachtungen im Kuttelhofe vorgenommen werden konnten, wurde das Schlachten in behördlicherseits genehmigten Privatschlächtereien erlaubt.
Ueber die Schlachtungen im Kuttelhof und in den Privatschlächtereien gibt nebenstehende Zusammenstellung Aufschluß.

    Ochsen Kühe Stiere Kalben Samenrinder Schweine
1888 Im städtischen Schlachthof 1193 592 191 286 198 5365
  In Privatschlächtereien 340 110 46 134 56 4987
    1533 702 237 420 254 10352
               
1889 Im städtischen Schlachthof 996 898 200 312 214 4840
  In Privatschlächtereien 258 143 50 131 49 4545
    1254 1041 250 443 263 9385
               
1892 Im städtischen Schlachthof 724 887 238 374 264 4903
  In Privatschlächtereien 227 114 41 122 47 3979
    951 1001 279 496 311 8882
               
1898 Im städtischen Schlachthof 1133 1157 381 534 506 10308
  In Privatschlächtereien 186 94 50 99 82 5607
    1319 1251 431 633 588 15915
               
1899 Im städtischen Schlachthof 1356 1284 330 488 491 12207
  In Privatschlächtereien 248 202 53 109 78 6015
    1604 1486 383 597 569 18222

Vom Kuttler
Zur Prüfung des Gesundheitszustandes der Schlachtstücke und zur Verhütung des Verkaufes gesundheitsschädlichen Fleisches war ein Polizeibeamter, Kuttler genannt, angestellt. Er wohnte im Kuttelhof, hatte jedes Schlachtstück zu untersuchen, und wenn sich irgend ein Krankheitszustand bemerkbar machte, Anzeige an den Rat zu erstatten, worauf letzterer ein Gutachten des Tierarztes, oder in dessen Behinderung des Königlichen Bezirksarztes, einholte und hiernach seine Entschließung faßte.
Ferner hatte der Kuttler darauf zu achten, daß die Bestimmungen wegen des Notschlachtens, die Verordnung von 1836, das frühzeitige Schlachten der Kälber betreffend, und sonstige weitere Maßregeln eingehalten wurden.
Er hatte im Kuttelhof auf Ordnung zu sehen, das Geräte in reinlichem Zustand zu erhalten, die Ställe zu reinigen usw.
In den 60er und Anfang der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts war er auch Trichinenbeschauer und erhielt för die Untersuchung eines Schweines 8 Pfg., (jetzt kostet eine Untersuchung 1 Mk.) für die Untersuchung eines in einem Privathause geschlachteten Schweines 25 Pf.
Dann hatte er die Kuttelpfennige und die als Wasserzins bestimmten Zuschläge zu erheben. Als Gebühr für das Einsammeln des Kuttelgeldes wurden 1842 vom Taler 4 Neugroschen gewährt. Einen Teil des Einkommens bildete der Erlös aus dem Dünger, den Rinderschuhen und Schweinshaaren, doch beanspruchten die beiden letzteren von 1883 ab die Fleischer für sich.
1873 erhielt der Kuttler 75 Taler festes Gehalt, 1881 für das Durchhacken eines Rindes 30 und eines Schweines 10 Pfg.
Das Durchhacken übertrug 1883 die Innung dem Meister Fickert und ernannte ihn zum Schlachthofmeister. Der Rat aber erklärte, daß das Durchhacken von einer Vertrauensperson der Polizeibehörde, nicht aber von den Fleischern selbst vor-genommen werden dürfe, denn beim Durchhacken können etwaige Erkrankungen am besten erkannt werden. Der Widerspruch der Innung wurde 1885 von der Kreishauptmannschaft zurückgewiesen.
Ueber 100 Jahre wurde die Stelle eines Kuttlers von der Familie Rudert verwaltet. Im März 1809 starb Johann Gottfried Rudert, Fleischhauer, auch Kuttler, aus Obermarxgrün, 57 Jahre alt. Ihm folgten der Sohn Friedrich August, der Enkel Wilhelm Moritz, gestorben 1873, und der Urenkel Richard Rudert, gestorben 1906 als Viehhofinspektor.

Vom Spielen
Am Anfang des 16. Jahrhunderts war das Spielen eine weitverbreitete Unsitte im Vogtland. Wiederholt ist das Geld, das zur Bezahlung eines Stückes Vieh bestimmt war, verspielt worden. Um Abhilfe zu schaffen, wird in der Satzung von 1532 das Spielen bei Strafe unter folgender Ueberschrift verboten: Von Meistern, derselben Söhne und Knechte, wenn die nach Vieh zu Lande laufen. Zur Verhütung und verderblichen Schadens, so den Meistern, deren Söhne und Knechte des Spiels und "Toppens" halben, wann die zu Lande gangen und ausgeschicket, entsprossen, sich bisweilen zugetragen, ist verordnet, gesetzt und wollen, welcher Knecht forthin zu Lande reiset und geschickt wird, spielet, des überfahren würde, der soll ein Jahr wandern und allhier auf dem Lande zu arbeiten nicht zugelassen werden. Wäre es aber eines Meisters Sohn, der soll einen Gülden, halb dem Rat und die andere Hälfte dem Handwerk, reichen, spiele er aber über das mehr auf dem Lande, 1/4 Jahr wandern, zum 3. Mal 1/2 Jahr alsofort. Unterfinge sich aber solches ein Meister, so zur Bänke stehet und überkommen würde, so oft es geschieht, jedesmal 1/2 Gulden, halb dem Rat und die andere Hälfte dem Handwerk, ohne Nachlassen zustellig machen.
In der Satzung von 1659 wird nur das Spielen der Gesellen und Lehrlinge erwähnt. Es heißt daselbst:
Sofern ein Fleischerknecht oder Junge in der Stadt oder auf dem Lande von des Meisters Geld spielete, soll er um 20 Gr. oder nach befindlichen Umständen wohl höher bestraft werden, und jedesmal die Strafe halb dem Rat und halb dem Handwerk zukommen.
In der Satzung von 1827 ist vom Spielen nicht mehr die Rede.

Von der Garküche
In der von 1531 bis 1547 entstandenen Satzung des Rates heißt es von der Garküche:
"Dieweil der Armut halber die Garküche erfunden, soll auch der Rat fleißig aufmerken, daß auch die Armut nicht übersetzt und daß die Garküche mit einem geschickten Garkoch versorgt werde. Dem soll mit Leistung seines Eides eingebunden werden, die Küche stattlich zu versehen, den Leuten ja nichts Unreines oder Ungebührliches zu geben, die Leute auch nicht ungewöhnlich übersetzen. So oft das zu Klagen kommt, soll der Rat Einsehens haben, daß es abgestellt und den Leuten um ihr Geld rechtschaffener Weise gegeben und Genüge darneben geschehe."
Garkoch war meistens ein Fleischermeister, z. B. 1759 Wolf Hartenstein, 1805 Johann Gottlieb Hartenstein. 1817 will genannter Hartenstein sein in der Neustadt gelegenes brauberechtigtes Wohnhaus, die Garküche genannt, nebst Hintergebäude und Zubehörung, auch allen darauf haftenden Rechten und Gerechtigkeiten, wohin besonders das Recht, in der Karwoche die Stadt mit Fleisch ohne Konkurrenz des Fleischerhandwerks hergebrachter Maßen allein zu versehen, sowie das Recht der Gastwirtschaft, jedoch mit Ausnahme der Aus- und Einspannung, freiwillig verkaufen.
Von Hartenstein kaufte Karl August Zapf die Garküche, der 1824 als Gastgeber und Garkoch zum Weißen Lamm folgendes bekannt gibt: "Da ich die mir in der Karwoche jedes Jahres zustehende, auf meiner allhier eigentümlich besitzenden Garküche haftende Gerechtigkeit des alleinigen Schlachtens aller Art von Vieh für dieses Jahr zu verpachten gesonnen bin, so mache ich solches nicht nur hiesigen, sondern auch auswärtigen Meistern E. E. Handwerks der Fleischhauer und überhaupt allen Pachtlustigen bekannt, welche sich getrauen, diese Woche die Stadt mit Fleisch hinlänglich zu versorgen."
1834 war Johann Erdmann Färber Besitzer der Garküche, der folgende Anzeige veröffentlichte: "Nach der auf meinem Gasthaus ruhenden Gerechtigkeit darf und wird in der kommenden Karwoche das Rindfleisch in den Fleischbänken einzig und allein von mir verkauft werden."
Hatte also früher der Garkoch vom Montag nach Judica bis mit dem Karfreitag das alleinige Recht des Fleischverkaufs, so war dieses 1834 auf den Verkauf des Rindfleisches beschränkt worden.
1842 ist Karl Eduard Friedrich Besitzer der Garküche, der sein Recht an Fleischermeister Gustav Fickert verpachtete, der in der Karwoche in einer Bude auf dem Markte (die Fleischbänke waren baufällig geworden) Rindfleisch verkaufte.
Als 1844 Meister Christian Gottlob Fickert bekannt gab, daß er allein das Recht habe, während der Karwoche in einer Bude auf dem Markte mit Rindfleisch feilzuhalten, erklärte die Innung, daß sämtliche Meister während der Karwoche Rindfleisch verkauften. Hierauf entgegnete Stadtrichter Haußner: Die Gerechtsame der hiesigen Garküche ist zur Zeit auf das hiesige Fleischerhandwerk noch nicht übergegangen, sie steht nur dem Besitzer Herrn Fickert zu. Es entspann sich nun ein Prozeß zwischen der Innung und dem Garkoch, der der Innung ziemlich teuer zu stehen kam, auch mußte sie die Garküchgerechtsame ablösen. Da die diesbezüglichen Akten fehlen, können auch genaue Angaben öber die Kosten nicht gemacht werden, nur einmal wird die Ausgabe von 103 Talern, 1847 eine solche von 154 Talern erwähnt.

Vom Eigentum der Innung
Das erste Verzeichnis der Gegenstände, welche das Handwerk besaß, stammt leider erst aus dem Jahre 1775 und lautet: Bestand des Inventarii, so von Meister David Simon an Meister Christoph Täuberten anno 1775 übergeben, nämlich 2 Handwerksladen, 6 Handwerksbücher, 1 Bierfäßchen, 2 Feuereimer und 1 Regiment, ferner an Zinn: 13 Stück Schüsseln, 2 Leuchter, 8 Kannen, 8 Dutzend und 5 Stück Teller in natura und 3 Stück derselben in Rest.
Die Zinngegenstände wurden dem Handwerk von Lehrlingen nach dem Auslernen und von jungen Meistern nach der Aufnahme in die Innung geschenkt. 1786 waren in der Lade 14 Kannen, 1793 21 Schüsseln, darunter 4 Rand- und 6 Salatschüsseln. Als 1792 die Zahl der Teller auf 136 gestiegen war, wurden 58 Stück unter die Meister verteilt, als 1822 wieder 120 Stück vorhanden waren, wurden 50 Stück, 1841 67 Stück den Meistern verehrt. Dagegen wurde 1851 aus dem Verkauf von 79 Tellern 35 Taler 1 Gr. eingenommen.
Das letzte Verzeichnis stammt aus dem Jahre 1848: Bestand des Inventariums, so Judica 1848 von Meister August Sommer an Meister Wilhelm Wohlfahrt übergeben worden: Eine Handwerkslade, 8 Handwerksbücher, 6 kleine Schüsseln und 5 Dutzend 9 Stück Teller.
Das Handwerk hatte auch einige Kirchenstühle. 1889 kauften sich die Meister eine Fahne, die am 7. Juli 1889 geweiht und im Festzuge zum 12. mitteldeutschen Bundes-schießen in Plauen zum ersten Male der Oeffentlichkeit gezeigt wurde.

Vom Leichentragen
heißt es in der Satzung von 1659: Wenn Gott jemand in dieser Innung durch den zeitlichen Tod abfordern würde, der soll durch das Handwerk zu Grabe getragen und geschaffet werden. Durch den Jungmeister soll es jedem, daß er mit zu Grabe gehe, angemeldet werden, bei Strafe 5 Gr.
Alle Zechbrüder und Zechschwestern, so es mit dem Handwerk halten, sollen jährlich 2 Groschen in die Lade entrichten. Zechbrüder und Zechschwestern waren keine Handwerksgenossen, wurden aber von den Innungsmitgliedern ebenfalls zu Grabe getragen. Der Name kommt wahrscheinlich daher, daß sie sich für bestimmte Abgaben an dem Trinkgelage beteiligen durften, das gewöhnlich dem Hauptquartal folgte.
1854 wurde über das Leichentragen beschlossen: Wenn ein zum Leichentragen verpflichteter Innungsmeister bei einer Leichenbestattung ohne genügende Entschuldigung nicht oder unpünktlich erscheint, hat der 1 Taler Strafe in die Innungslade zu bezahlen.
Am 1. April 1862 wurde festgesetzt: Es sollen 18 Mann, vom jüngsten Meister ab gerechnet, die Leiche tragen. Wer zu spät kommt, wird mit 10 Groschen, wer gar nicht kommt, mit 1 Taler 10 Gr. bestraft.

Ein Prozess zwischen den Fleischhauern und Gerbern in den Jahren 1596-1600
Auf einem Wochenmarkt des Jahres 1592 war es, da stritt sich der Fleischhauer Christoph Krause mit dem Gerber Hans Sommer um ein Schaffell, das beide kaufen wollten. Sommer behauptete, nur die Gerber seien berechtigt "rauches (rohes) leder" aufzukaufen. Krause nahm aber dieses Recht auch für die Fleischhauer in Anspruch.
Aus dem Streit entstand eine Schlägerei und ein Prozeß zwischen den beiden Handwerken, der von 1596 bis 1600 dauerte.
Schon 1490 war es wegen des Aufkaufes der Häute zwischen den Schustern und Lederern (Gerbern), die damals noch eine Zunft bildeten, und den Fleischhauern zu einem Prozeß gekommen, den vermutlich letztere gewonnen hatten. Erklärte doch in dem 2. Prozeß der 49 jährige Bürger und Fleischhauer George Taut als Zeuge: Da ich bei dem Bürgermeister Valentin Schürer (war von 1566-82 9 Jahre Bürgermeister) vor 31 Jahren gedienet, habe ich öfters gesehen, daß die Leute "rauch leder" ins Haus gebracht, von denen er es gekauft. Seine Söhne Heinrich und Georg Schürer waren dabei. Der Bürgermeister sagte: "Liebe Söhne, liebe Kinder, es hat das Handwerk viel gekostet. Es haben aber die Gerber nichts erhalten können, und Ihr mögt wohl "rauch leder" kaufen, wie die anderen Bürger, weil auch wir Bürger sind."
Ein weiterer Zeuge, David Engerer, Bürgermeister und Fleischhauermeister in Treuen, der in Plauen bei Christoph Krause gelernt hatte, erklärte, daß den Fleischhauern der Kauf der Häute nicht gewehrt worden sei. Er habe die Meinung gehört: Wenn die Gerber die Fleischhauer kaufen ließen, wäre es am besten, sie hätten alle zu kaufen genug. Es wäre besser, wenn die Gerber das Geld, so sie verzankten, behielten und dafür Häute kauften.
Auch die übrigen Zeugen bestätigten, daß die Fleischhauer nach den Schlachtungen die Häute kauften und sie an auswärtige Gerber verkauften. Besonders in Hof muß es damals eine größere Anzahl Gerbereien gegeben haben, denn George Röthel, Hans Fuchs, George Hertel, die Stumpff, Schreiner und Schittner "zum Hof" kamen nach Plauen und holten Felle. Zu ihnen gesellten sich als Einkäufer Nicol Zicker, Jacob Eilbel und die Dietze von Elsterberg, Lorenz und Bastian Reichler von Eger, die Heinze von Oelsnitz und die Nagler von Pausa. Leider gibt das Schriftstück keinen Aufschluss darüber, wer den Prozeß gewann.

Altplauische Fleischerfamilien.
Die folgende Zusammenstellung kann keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben, weil die alten Handwerksbücher verloren gegangen sind. Die beigefügten Jahreszahlen wollen auch nicht das erste Auftreten überhaupt, sondern nur das erstmalige Erscheinen des betreffenden Namens in den Akten und sonstigen Urkunden bezeichnen.
1532 ist ein Pestel Inhaber einer Fleischbank. 1560 wird Ehrhard Pfüntel erwähnt, seine beiden Söhne Ehrhard und Kaspar werden ebenfalls Fleischer. 1565 tritt Nicol, 1597 Georg Pfüntel auf.
Um 1560 lebte auch Georg Schürer, 1566 Valentin Schürer, der wiederholt Bürgermeister war. Seine beiden Söhne Georg und Heinrich, die auch das Fleischerhandwerk erlernt hatten, starben als Jünglinge. 1560 wird Andreas Pehner, 1577 Christoph Krause aus Gefeit genannt, dessen Sohn Ehrhard auch Meister wurde.
1560 wird Wolf, 1562 Jacob und 1597 Valentin Löscher als Fleischermeister aufgeführt.
An einem Prozeß mit den Schustern im Jahre 1597 sind noch Karl und Jobst Sommer, Philipp Widmann, Martin Mattes, Wolf Güter und George Taut beteiligt.
Von den Nachkommen dieser Familien blieben nur die Sommer dem Handwerk treu. 1742, 1820 und 1854 üben 3, 1867 noch 2 Sommer, Franz und Eduard, das Fleischerhandwerk aus.
1742 gehören zum Handwerk 3 Hartenstein, Konrad, Christian und Johann Paul, 1836 5, 1854 4 und 1867 noch Christian.
1742 erscheint George Christoph Lorenz, 1820 sind 2, 1854 3 und 1867 ebenfalls 3 Lorenz, Gottlob, Wilhelm und Ludwig, Fleischermeister.
1759 begegnen wir Gottfried, 1793 Christian und 1844 Johann Gottfried Paul.
1759 befindet sich unter den Innungsmeistern Christian, 1793 Christian Gottlieb Täubert.
Auf Caspar Strobel stoßen wir 1778, 1820 gibt es 3, 1844 noch Karl Gottlob und Hermann Strobel.
Unter den Meistern des 18. Jahrhunderts sind noch die Blätterlein, Göthel, Müller, Ott, Simon und Spranger vertreten.
Das Fleischerhandwerk treiben 1820 auch Adolf Buchheim, Johann Heinrich Fritzsche, Gottfried Haase, Christian Friedrich Mehlhorn, Christian Stier und Immanuel Unteutsch. Von den Nachkommen 1867 Hermann Heinrich, Ernst und Karl Buchheim, Julius Fritzsche und Karl Unteutsch, 1854 Johann Gottfried und Karl Haase, 1856 Christian Friedrich und Friedrich Mehlhorn.
1822 starb Johann Christoph Mocker, Bürger, Fleischhauer und Gastwirt zum Grünen Baum, 1844 waren 3, 1854 noch 2 Mocker bei der Innung.
1836 sind beim Handwerk 2 Färber, 1867 4, darunter die Wirte im Blauen Eugel und im Goldenen Anker.
Auch 2 Fickert sind 1836 Mitglieder, 1840 3 und 1867 noch Hermann Fickert.
1844 wird Friedrich August Freytag, der Vater des jetzigen Obermeisters Karl Freytag, genannt, 1859 ist er Ratskellerwirt und 1867 Gastwirt in Stadt Dresden.
Außer den erwähnten Meistern treffen wir von 1830 bis 1867 noch folgende Namen: Arnold, Bäß, Beyer, Bräuning Dittmann, Engelhardt, Förster, Georgi, Gläsel, Grimm, Herold, Knorr, Lauter (Ratskellerwirt), Listner, Merkel, Petzoldt, Rudert, Schaller, Schieck, Schneider, Siegel, Spranger, Streit, Thieme (Gastwirt) und Wohlfarth.