Zur Geschichte der Tuchmacherinnung
Plauener Tuchmacherartikel vom Jahre 1527
Urwortlaut
Von Gots Gnaden Wir Johans Hertzog zu Sachsen, des heiligen
Romischen Reichs Ertzmarschalk und Curfurst, Landgrave in Dorigen und Marggraff
zu Meißen Bekennen vor uns und unser Erben gegen meniglich, das wir unsern
lieben getrewen handwergsmeistern und gantzer samblung des tuchmacher Handwergs
in unser stadt Plawen, auff ir underthenig bit vor sich vnd ire nachkommen,
des handwergs zu irer selbst besserung, auch derselben vnser stat zu gute und
frommen, und umb gemeines nutz willen, ein ordenung, zunft (Zunftordnung, was
sich ziehmt) und wilkür gegeben und bestettigt; Geben und bestettigen inen
die gegenwerttiglich in crafft dises brieffs, inmaßen wie hernach geschrieben
volget.
Von Hausknappen
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1527
So ein lediger gesel ader sonst ein gesessener, auch alhie
bei uns das (Handwerk mit) hausknappenschaft lernen wold, der soll ein ider
nach altem gebrauch mit dreier gulden zu vormeltter knappenschafft allein zugelassen
sein und lernen, so lang er das selbig seins gefallens begreifen mag. Würd
sich aber ein solcher hausknap zu unsern meisters töchtern ader meisterin befreyen,
der sol als einer, der zuvor kein handtwerg gelernet ader gebraucht hett, mit
der gebürd funff gulden ins handwerg zu meister auffgenommen und zugelassen
sein.
Dem Aufgenommenen werden die Artikel vorgelesen
Artikel der Tuchmacherinnung zu Plauen 1577
So einer zu einem Meister berührten Handwerks an- und aufgenommen,
doch daß der zuvorn Bürger (geworden) oder das Bürgerrecht erlangt habe, sollen
ihm diese hernachfolgende Artikel und Puncta von Wort zu Wort nach altem Gebrauch
vorgehalten und erzählet werden ...
Neue Meister werden auf die Artikel eidesstattlich verpflichtet
Dise oben erzelte Artikel sol ein ider zuvor, ehr im das handtwerg
zugesagt wird, den vorordenten virmeistern an aides statt mit mund und hand
unverbrüchlich zu halten zusagen; auch in den und anderen stücken dem handtwerg
so fern recht vnd pillich gevolgig vnd gehorsam zu sein bei straff eins erbarn
rats und der verordenten virmeister des handtwergs; alsdan soll es einem jeden
und die gebür zu gebrauchen vorgunst werden, nach gelegenheit eins itzlichen,
wie hernach volgen wirt.
Von der Gesellen Zusammenkunft und Lade
Artikel der Zeugwirker zu Plauen 1659
Denen gesellen in dieser Innung soll
Von den verordneten Viermeistern über das Handwerk
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1577
Damit das Handwerk in steter Weis und Ordnung möchte erhalten
werden, sollen acht (1527 waren es zwölf) Meister über das Handwerk in Beisein
der Ältesten des Handwerks mit gutem Bedacht auf Eid und Pflicht gekoren und
erwählet werden.
Eid der Schau- und Siegelherren
Zeugwirker zu Plauen 1659
Ich N.N. schwöre einen leiblichen Eid zu Gott, daß ich alle
und jede Stück Zeuge, sie haben Namen, wie sie wollen, die mir zur Schau und
zur Siegelung vorgetragen werden, nicht vor mich alleine, sondern mit Zuziehung
meines Mitobermeisters, oder in dessen Abwesenheit eines anderen Handwerksmeisters
mit allem treuen Fleiß beschauen und kein Stück, es sein denn tüchtig und an
seiner gesetzten Zahl der Ellen richtig und Kaufmannsgut, siegeln noch einem
anderen zu siegeln verstatten und weder Freundschaft noch Feindschaft, weder
Gift noch Gabe hierunter ansehen will. So wahr mir Gott helfe und sein heiliges
Wort durch Jesum Christum, unsern Herrn in Einigkeit des heiligen Geistes.
Amen.
Von Schau und Siegeln der Tuche
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1577
Alle Tuche, so zu Plauen gemacht, sollen bey Verlust derselben
auf die Schau getragen werden. So jemand das fürsätzlich übergehet, soll (er)
solches Tuches dem Rat die Hälft, das andere dem Handwerk zur Straf geben.
So ein Tuch, gemein oder gut, nach Erkenntnis der verordneten Viermeister bußwürdig
erkannt, soll (es) wie vor alters mit einem schlechten (einfacher) oder zweifachen
Wandel (etwa fünf Groschen, ein Wandel war das damalige übliche Strafmaß für
geringe Vergehen), darnach es erkannt, gestraft und gebüßet werden ...
Andere Handwerker dürfen nicht Tuchmacher werden
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1577
Es soll hinfürder keinem, der zuvorn ein Handwerk gelernet,
das Tuchmacherhandwerk zu treiben verstattet werden, es sei Schuster, Schneider,
Kürschner, Schmied, Büttner, Wagner, Steinmetz, Maurer, Zimmermann oder welche
Handwerke es sein mögen ... keines ausgeschlossen, sondern ein jeder (soll)
bei seinem gelernten Handwerk verbleiben und niemanden in dem Tuchmacherhandwerk
Störerei zu treiben verstattet und nachgelassen wrden.
Von Anzahl der Tücher, die ein Meister jährlich
zu fertigen Macht haben soll
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1577
Es soll ein jeder Meister nicht mehr denn sechsundvierzig und
zwei halbe gefärbte Tuche oder vierundfünfzig gemeine Dreisiger Tuche ein Jahr
lang zu machen befugt sein. So aber ein Meister gute und gemeine Tuche untereinander
machen wollte, dem sollen je vier gute vor fünf Dreisigertuche an der Zahl
abgehen.
Auch so ein Meister zu seiner Hauskleidung ein Drum (Stück) oder zwei notdürftig
(bedürftig) wäre, das soll ihm nach Erkenntnis der Viermeister nachgelassen
sein. Welcher aber an dem brüchig (wortbrüchig, strafbar) würde und mit manchem
Tuche überfahren, soll er (dessen) ganz und gar verlustig sein, dem Rate die
Hälfte, das ander dem Handwerk zustellen und sich noch darüber ein Jahr lang
des Handwerks enthalten.
Desgleichen auch, so jemand hierinnen
betrüglicherweise dem Handwerk zu Nachteil handelt, als sonderlich einen andern
Meister in seinem Namen Tuche machen ließe oder sonsten fährlicherweis, doch
ihm zu Nutz mit Garn oder anderem verlegen würde, dieser soll ein jeder umb
ihre betrieglichkeit willen ein Jahr lang des Handwerks verlustig sein und
zehn Gulden dem Rate, vier dem Handwerk und zween dem Gotteskasten ohn allen
Behelf zur Strafe verfallen sein. Auch sollen solche Tuche auf einem Gestell
gewirkt werden bei Peen und Straf dreier Gulden ins Handwerk.
In den Amtsdörfern sollen Zeugwirker nicht geduldet
werden
Innungsartikel der Zeugwirker in Stadt und Amt Plauen 1659
Weiln dies Hantierungein solches Gewerbe, welches nach rechtlicher
Verordnung allein in Städten bleiben und getrieben werden soll, als soll ein
jeder, der in diese Zunft muthen will, vorher in derjenigen Stadt, in welcher
er will Meister werden, das Bürgerrecht erlangen ... und kein Zeugwirker auf
den ins Amt Plauen gehörigen Dorfschaften geduldet werden ...
Vom Wollekauf
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1577
Im Ambte Plauen soll hierfürder keinem, der nicht des Handwerks
ist, nachgelassen werden, Wolle für- und aufzukaufen, als Bürden pfundweis
oder was kleine Käufe unter zehen Stein seind; doch soll kein Tuchmacher mehr
nicht, denn er in seiner Werkstatt selbst verarbeitet, kaufen; was aber den
zehnten Stein und darüber erreicht, soll jedermann, er sei des Handwerks oder
nicht, freistehen. Allein, daß er gleichwohl solche vorgekaufte Wolle außerhalb
gemeiner Stadt und Landes nicht wiederumb verkaufe und verführen lasse.
Vom Gewandschnitt und Handel mit fremden Tuchen
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1577
Alle ausländischen fremdden Tuche sollen im Ambte Plauen in
der Stadt, aufm Haus oder außerhalb in Häusern, keinem nach der Ellen
zu verschneiden gestattet werden, es sei denn nach Erkenntnis vierzehn Groschen
würdig; aber
anderswo damit zu handeln ist niemand verweigert. Jedoch daß solche Tuche,
vierzehn Groschen würdig , im Ambte in den Häusern oder anderswo
betrüglicherweise
gemeinem Volke zu Nachteil nicht untermenget werden, sondern ein jeder soll
solche Tuche sonst verwahrt in Ballen stehen lassen und nicht in die Gemache
unter die anderen setzten und mengen, damit Nachteil und Betrüglichkeit
verhütet
(werde). Derhalben sollen die verordneten Meister neben einem des Rats Fug
und Macht haben, soviel und oft es ihnen beliebet, einen jeden in Häusern oder
anderswo zu besuchen, und so einer überfahren, der hierinnen brüchig befunden
und hierüber sonst glaublicher Bericht empfangen wird, - so oft und dick solches
beschieht, der soll desselben Tuchs, damit er betreten, ohne alle Widerrede
ganz und gar verlustig sein; und da von solchem Tuche etwas verschnitten, soll
ers nach Erkenntnis des Handwerks mit Geld verlegen (und) solche Strafe dem
Rate die Hälfte, das andere dem Handwerk zustellen.
Soviel den Gewandschnitt anlangt, soll hinfürder keiner (mit dem Recht), nach
der Ellen Tuch zu verschneiden, an- und aufgenommen werden, der des Handwerks
nicht ist; es sei denn, daß er zuvorn Bürger sei, dem Handwerk zehen Gulden
zu Erhaltung des Handwerks, der Wasch- und Walkmühlen, und einen Gulden einem
ehrbaren Rate, auch einen Gulden in den Gotteskasten erlegen tue. Alsdann soll
ihm vom Handwerk ein Los gegeben werden; doch soll es weiter nicht denn auf
Mann und Weib gemeint sein, also das nach Absterben des Ehemannes es allein
das Weib bei ihrem Leben (auf Lebenszeit) gebrauchen soll und die Kinder solchen
Gewandschnitt nicht haben ...
Die Zunft handelt mit Waid und versorgt damit die Meister
Artikel der Tuchmacher zu Plauen 1527
Man sol einem iden Meister, so das begert, ein weith aus dem
Handtwerg vorstrecken; so aber nicht und einen andern meistern vnsers handtwergs
zu einem burgen vorstellet, alsdan sol man im ein weith folgen lassen; solchen
weith sol man einem iden meister ein jar lang harren und anstehen lassen (die
Bezahlung stunden); so aber einer einen andern weit begeren und haben wolt,
der sol den vorigen zuvor zalen, ane das soll im kein ander weith gegeben werden,
es were dan, das einem so gros daran gelegen und von nothen, und solch gelt
so haldt nit vormocht idoch sunst genugsam darumb gesessen, sol es nach erkentnus
der verordenten meister, ob er dieweil ein andern meister, bis der vorige weit
bezalt, zu burgen sezte, ob man ime wil glauben ader nicht stett.
Dieweil dann die verordenten meister die samblung des handwergs alwegen mit
weith zu versorgen geschickt sollen sein, derhalben sol niemants, er sei ein
meister unsers handtwergs ader nicht, mit weith zu handeln gestattet werden
bei pene und straff zehen gulden, dem rath die helfft, das ander halbe teil
dem handtwerg zustendig, auf das gemeiner nutz der samblung nicht verhindert.